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Fristlose Kündigung der Wohnung - Vertragsverletzung - Härtegründe

Kündigt ein Vermieter wegen Vertragsverletzung fristlos seinen Mieter, dann kann im Rahmen des Räumungsprozesses das Gericht verpflichtet sein, vorliegende soziale Härtegründe des betroffenen Mieters zu prüfen.

Fristlose Kündigung des Mietvertrags - Mieterin steht unter Betreuung, persönliche Härte 

Es ging um eine 97-jährige Mieterin, die unter Betreuung stand. Ihr Betreuer beleidigte die Vermieterin, worauf diese den Mietvertrag wegen schwerwiegender Vertragsverletzung fristlos kündigte und Räumungsklage erhob. 

Die Mieterin berief sich unter anderem darauf, dass eine Kündigung für sie eine besondere persönliche Härte bedeuten würde. 

Fristlose Kündigung der Wohnung wegen Vertragsverletzung - Prüfung der Härtegründe

Vom Amtsgericht wurde die Klage abgewiesen, aber das Landgericht verurteilte zur Räumung und meinte, persönliche Härtegründe könnten im Urteil nicht berücksichtigt werden. Sie wären erst zu prüfen, wenn es später zu einer Zwangsvollstreckung käme.

Persönliche Härtegründe - fristlose Kündigung der Wohnung - Prüfung im Räumungsprozess

Zur Gesamtabwägung bei einer Kündigung gehört nach Ansicht des BGH auch bei einer fristlosen Kündigung, dass schwerwiegende persönliche Härtegründe auf der Seite des Mieters schon in die Beurteilung im Räumungsprozess einbezogen werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 19.11.2016 Az. VIII ZR 73/16).

Das Landgericht muss nun noch einmal prüfen, ob in diesem Einzelfall die Kündigung wirklich gerechtfertigt ist.



Redaktion


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