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Zu hohe Miete für Wohnung - Geldbuße für Vermieter

Nutzt ein Vermieter die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt aus, verlangt eine deutlich zu hohe Miete für eine Wohnung, dann kann dies zu einer Geldbuße und zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete führen.

Mietpreisüberhöhung für Wohnung - Vermieter muss wegen zu hoher Miete Geldbuße zahlen

In Frankfurt am Main wurde eine teilmöblierte 33,1 qm große 1 Zimmer-Wohnung für 550 Euro kalt, zuzüglich 180 Euro Nebenkosten vermietet. Der Mieter informierte das Amt für Wohnungswesen der Stadt Frankfurt wegen des Verdachts der Mietpreisüberhöhung. Das Amt ermittelte, dass der Vermieter unter Ausnutzung des knappen Wohnungsangebots eine zu hohe Miete für die Wohnung verlangte.

Bußgeldbescheid gegen Vermieter wegen zu hoher Miete für eine Wohnung

Das Amt erließ gegen den Vermieter, wegen des vorsätzlichen Vereinnahmens einer unangemessen hohen Miete, einen Bußgeldbescheid gemäß § 5 WiStrG. Es wurde eine Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro festgesetzt und gleichzeitig wurde gegen den Vermieter die Rückzahlung des aus der überhöhten Miete erzielten Mehrerlöses von 1.180 Euro angeordnet.

Hinweis

§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz

 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

(2) Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen, ...

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Weitere Hinweise im Portal: Mietüberhöhung

Bußgeld wegen überhöhter Miete - Vermieter erhebt Einspruch gegen Bußgeldbescheid

Nach Einspruch des Vermieters gegen den Bußgeldbescheid hatte sich das Amtsgericht Frankfurt mit dem Fall auseinanderzusetzen. Es wurde festgestellt, dass ein geringes Wohnraumangebot in Frankfurt am Main besteht. Das Gericht prüfte die vom Amt vorgelegten Beweismittel und hörte auch den Mieter als Zeugen an.

Wegen knappen Wohnungsangebot keine Wohnung gefunden, teure Wohnung gemietet

Der betroffene Mieter hatte 9 Monate eine Wohnung gesucht, war bei ca. 10 erfolgten Besichtigungen als Mieter abgelehnt worden, nahm daraufhin, weil er sich in einer Notlage befand, das Mietangebot für die teure Wohnung an. 

Urteil: Miete für Wohnung liegt um mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Miete

Das Amtsgericht bestätigte den Bußgeldbescheid. Im Urteil vom 13.06.2022 (Az. 941 OWi 862 Js 17536/22 ) stellte es fest, dass unter Berücksichtigung eines angemessenen Aufschlags auf die ortsübliche Vergleichsmiete im Hinblick auf die mitvermieteten Möbel von einer ortsüblichen Gesamtmiete in Höhe von 379,00 € auszugehen sei.

  • Das Gericht führte aus, dass eine Miete unangemessen hoch sei, wenn diese um mehr als 20 Prozent über dem üblichen Entgelt liege - der Vermieter habe die Marktsituation, das bestehende knappe Wohnungsangebot durch das Fordern einer unangemessen hohen Miete ausgenutzt, zumal dem Vermieter der Mietspiegel bekannt gewesen sei.
  • Mindestens "bedingter Vorsatz" sei bei dem Vermieter gegeben gewesen. Zweifellos habe er gewusst, dass die Miete deutlich überhöht war. Der als Zeuge angehörte Mieter habe vor Mietvertragsabschluss darauf hingewiesen, dass er schon lange nach einer Wohnung suche, und dass die Miete doch sehr hoch sei, andere Interessenten hätten wegen der hohen Miete abgelehnt. Damit habe der Vermieter die Mangellage ausgenutzt, indem er sich die Zwangslage des Mieter zunutze machte.

OLG Frankfurt bestätigt das Urteil des Amtsgerichts wegen Feststellung einer überhöhten Miete

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat die Rechtsbeschwerde des Vermieters zurückgewiesen mit der Begründung, die Entscheidung des Amtsgerichts enthalte keine Rechtsfehler und hat sich damit die Begründung zu eigen gemacht. Die Entscheidung des OLG Frankfurt, Beschluss vom 1.11.2022, (Az. 3 Ss-OWi 1115/22 ) ist nicht anfechtbar.


Redaktion


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