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Ratgeber Untervermietung
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Verbrauchsorientierter Energieausweis
Beim Energieausweis wird unterschieden zwischen dem bedarfsorientierten und dem verbrauchsorientierten Ausweis.
Wahlfreiheit zwischen bedarfsorientiertem und verbrauchorientierten Energieausweis
Grundsätzlich besteht für Eigentümer, wenn die Voraussetzungen für beide Arten des Energieausweises vorliegen, die Wahlfreiheit zwischen der Vorlage eines verbrauchsorientierten oder eines bedarfsorientierten Ausweises gegenüber Mietern oder Mietinteressenten.
Gesetzesänderung ab Mai 2021:
Wesentlichste Änderung:
Bei verbrauchsorientierten Energieausweisen müssen Angaben zur energetischen Bewertung der Immobilie enthalten sein.
- Stellen Eigentümer Daten für den neu auszustellenden Energieausweis bereit, dann sind sie für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
- Mietangebote für Wohnimmobilien müssen die Energieeffizienz aufzeigen.
Vermieter, die schon vor 2009 vermietet hatten, bevor der Energieausweis zur Pflicht wurde, sind erst bei einer Neuvermietung zur Vorlage eines Energieausweises verpflichtet.
Verbrauchsorientierter Energieausweis - Grundlage sind tatsächlich entstandene Energiekosten
Der verbrauchsorientierte Energieausweis wird auf Grundlage tatsächlich entstandener Energiekosten erstellt. Hierfür sind mindestens die Verbrauchsabrechnungen der letzten drei (zusammenhängenden) Jahre vor der Erstellung des Ausweises maßgeblich.
Einem künftigen Mieter ist es nicht möglich, das Heizverhalten der ihm unbekannten vorherigen Nutzer einer Wohnung einzuschätzen.
- Die eigenen Energiekosten, auf Grund des persönlichen Heizverhaltens, können teurer, aber auch preiswerter als erwartet sein.
Die verbrauchsorientierte Ermittlung der Grundlagen ist stark vom Nutzerverhalten abhängig. Daher gilt diese Methode als ungenauer, fehleranfälliger, im Vergleich zu dem bedarfsorientierten Energieausweis.
Die Ausstellung des verbrauchsorientierten Energieausweises ist nicht für alle Häuser möglich
Die Ausstellung kann erfolgen für:
- Häuser, mit 5 oder mehr Wohnungen.
- Häuser, deren Bauantrag nach dem 31.10.1977 gestellt wurde.
- Häuser, die schon beim Bau oder durch eine spätere energetische Modernisierung die Bedingungen der 1. Wärmeschutzverordung von 1977 erreichen, also auch für Häuser, deren Bauantrag oder Fertigstellung vor dem 31.10.1977 war, aber der Wärmeschutzverordnung von 1977 entsprechen.
Treffen die vorgenannten Voraussetzungen nicht zu:
In solchen Fällen ist dann immer der bedarfsorientierte Energieausweis zu erstellen.
Welcher Energieausweis, wenn keine ausreichenden Energieverbrauchswerte vorhanden sind?
Der bedarfsorientierte Energieausweis muss auch dann erstellt werden, wenn keine ausreichenden Energieverbrauchswerte für die letzten drei zusammenhängenden Jahre ermittelt werden können.
Mieter müssen für einen Energieausweis grundsätzlich nichts bezahlen, das ist immer die Angelegenheit des Eigentümers.
Unter Denkmalschutz stehende Häuser brauchen keinen Energieausweis
Für Häuser, die unter Denkmalschutz stehen, muss weder ein bedarfs- noch ein verbrauchsorientierter Ausweis vorgelegt werden.
Energieausweis für Neubauten
Für Eigentümer eines neuen Wohngebäudes (bereits ab dem Baujahr 2002) besteht die Pflicht, dass grundsätzlich ein bedarfsorientierter Ausweis erstellt werden muss.
Redaktion
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