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Kostenfestsetzungsbeschluss, Kostenentscheidung - Prozess im Mietrecht

Wenn ein Prozess im Mietrecht zuende ist, und im Urteil oder einem Vergleich festgelegt ist, wer welchen Kostenanteil zu tragen hat, wird der konkrete Betrag durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss festgelegt.

Für einen Zivilprozess entstehen Kosten, und zwar Gerichtskosten, manchmal auch Zeugengebühren oder Sachverständigenkosten - und wenn eine Seite oder beide Seiten anwaltlich vertreten war(en), entstehen auch Anwaltshonorare.

Kostenentscheidung im Urteil oder Beschluss: Wer trägt welche Kosten für den Prozess?

Muss das Gericht ein Urteil fällen, dann entscheidet es auch darüber, welche Seite die Kosten des Prozesses zu tragen hat. Je nach Verlauf des Prozesses kann auch entschieden werden, dass die Kosten nach ungleichen Anteilen zu tragen sind - sogenannte Kostenquote -, oder auch dass eine Seite bestimmte Kosten - z.B. Sachverständigenkosten - allein tragen muss.

Prozesskosten: Kostenquote als Gerichtsentscheidung

Beispiel

Die Klägerin hat 1 Drittel, der Beklagte 2 Drittel der Kosten zu tragen.

Streit erledigt, Vergleich ohne Kostenregelung - Kostenentscheidung durch Beschluss

Hat sich der Streit nach Einreichung der Klage erledigt oder schließen die Parteien einen Vergleich und einigen sich nicht, wie die Kosten verteilt werden, dann entscheidet das Gericht durch einen Beschluss.

  • Auch dieser Beschluss sagt nur, welche Seite welchen Anteil der Kosten zu tragen hat.

Statt der Kostenentscheidung - Vereinbarung der Parteien über Kosten in einem Vergleich

Die Prozessparteien können sich auch darüber einigen, wer welchen Anteil der Kosten tragen soll. Dann gilt diese Regelung.

Kostenentscheidung im Urteil, Vergleich - Kostenaufhebung - was bedeutet das?

Ist vereinbart oder entschieden, dass die Kosten "gegeneinander aufgehoben" werden, dann bedeutet das:

- Jede Seite trägt ihre Anwaltskosten selbst.
- Von den Gerichtskosten trägt jede Seite die Hälfte.

Gerichtskosten, Prozesskosten - Beträge werden erst mit der Kostenfestsetzung ausgerechnet

  • Wer wieviel bezahlen muss, wird erst in einem zweiten Schritt ausgerechnet.

Gegenstandswert, Streitwert für den Prozess

Welche Gerichtskosten entstehen?
Welche Anwaltshonorare entstehen?

  • Das Ergebnis wird dann in einem Kostenfestsetzungsbeschluss festgehalten.

Dort steht der Betrag, der zu zahlen ist, und auch, welche Zinsen ab wann gezahlt werden müssen.

Beispiel

Der Beklagte hat an die Klägerin 1.497,80 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4.11.2021 zu zahlen.

Dieser Beschluss kann angegriffen werden, wenn falsch gerechnet worden ist, oder Kosten zu Unrecht mit einbezogen wurden. 

Prozess- und Gerichtskosten - was muss ich zahlen, was muss die Gegenpartei zahlen?

Nun müssen die Zinsen ausgerechnet werden, und es muss der Betrag + Zinsen gezahlt werden.

Beispiel

Der Basiszinssatz kann positiv, er kann Null, aber auch negativ sein;
2021/2022 beträgt er z.B. -0,88 %
5% über dem Basiszinssatz sind dann 5-0,88 = 4,12 %
Zinsen auf 1497,80: 1497,80*4,12% = 61,71 €/Jahr, also 61,71/360 = 0,172 € pro Tag
Wird in unserem Beispiel am 5.2.2022 bezahlt, dann sind bis dahin 93 Tage vergangen,
zu zahlen sind also:

0,171*93 = 15,94 € Zinsen + Hauptforderung 1.497,80 = 1.513,74 €

Gerichts- und Prozesskosten - Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss

  • Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss kann vollstreckt werden, und zwar bereits 14 Tage, nachdem er zugestellt worden ist.

Es können dann schon zusätzliche Kosten für eine Mahnung entstehen.

Wenn Sie zur Zahlung verpflichtet werden und nicht anwaltlich vertreten waren, heben Sie den gelben Umschlag auf, mit dem der KostenfestsetzungsbeschlussIhnen zugestellt wurde.

Hinweis


Wurde Ihnen ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugestellt, der Sie zu Zahlungen verpflichtet, und bestehen Zweifel, ob der Beschluss richtig ist, sollten Sie umgehend fachkundige Beratung in Anspruch nehmen.

  • Wenn der Kostenfestsetzungsbeschluss Ansprüche für Sie ausweist, müssten Sie vom Gericht eine "Vollstreckbare Ausfertigung" erhalten, auf der auch angegeben ist, wann der Beschluss der Gegenseite zugestellt wurde.

Redaktion


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