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Beispiel, wie ein Artikel aussehen kann:

Untervermietung an Touristen - kein Anspruch des Mieters

Ein Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Untervermietung an Touristen. 

Untervermietung - Erlaubnis des Vermieters erforderlich

Mieter dürfen ihre gemietete Wohnung oder Räume in der Wohnung nicht an andere Personen untervermieten, wenn nicht zuvor der Vermieter eine entsprechende Erlaubnis erteilt hat. Das gilt auch für eine kurzzeitige Untervermietung, beispielsweise an Touristen.

Demgegenüber ist es für Mieter erlaubt, Besucher in der Mietwohnung aufzunehmen, ohne dass zuvor der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden muss.

Besucher in der Mietwohnung

Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung

Einen Anspruch auf Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung haben Mieter nur, wenn nach Abschluss des Mietvertrags ein (erhebliches) berechtigtes Interesse der Mieter entstanden ist, § 553 BGB.

Und es muss vor der Überlassung der Räume oder der Wohnunhg um diese Erlaubnis gebeten werden.

Erlaubnis zur Vermietung an Touristen muss der Vermieter nicht erteilen

Der Vermieter kann auf Anfrage des Mieters eine ausdrückliche Erlaubnis für die Untervermietung an Touristen erteilen, er muss es aber nicht. 

Eine Untervermietung findet für gewöhnlich in der Weise statt, dass der Mieter den betreffenden Wohnraum mit Genehmigung des Vermieters einer dritten Person auf unbestimmte Zeit oder für einen (nach Monaten oder Jahren) befristeten Zeitraum überlässt, jedenfalls für eine gewisse Dauer.

Bei unerlaubter Untervermietung an Touristen ist Vorsicht geboten

Von diesem Regelfall unterscheidet sich die Überlassung des Wohnraums für kurze Zeiträume an wechselnde Touristen grundlegend, unabhängig davon, ob der Mieter dafür Geld (oder eine andere Gegenleistung) von den Touristen oder einer Agentur erhält.


Dirk Beckmann, Rechtsanwalt
10557 Berlin
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