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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
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Beispiel, wie ein Artikel aussehen kann:
Untervermietung an Touristen - kein Anspruch des Mieters
Ein Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Untervermietung an Touristen.
Untervermietung - Erlaubnis des Vermieters erforderlich
Mieter dürfen ihre gemietete Wohnung oder Räume in der Wohnung nicht an andere Personen untervermieten, wenn nicht zuvor der Vermieter eine entsprechende Erlaubnis erteilt hat. Das gilt auch für eine kurzzeitige Untervermietung, beispielsweise an Touristen.
Demgegenüber ist es für Mieter erlaubt, Besucher in der Mietwohnung aufzunehmen, ohne dass zuvor der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden muss.
Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung
Einen Anspruch auf Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung haben Mieter nur, wenn nach Abschluss des Mietvertrags ein (erhebliches) berechtigtes Interesse der Mieter entstanden ist, § 553 BGB.
Und es muss vor der Überlassung der Räume oder der Wohnunhg um diese Erlaubnis gebeten werden.
Erlaubnis zur Vermietung an Touristen muss der Vermieter nicht erteilen
Der Vermieter kann auf Anfrage des Mieters eine ausdrückliche Erlaubnis für die Untervermietung an Touristen erteilen, er muss es aber nicht.
Eine Untervermietung findet für gewöhnlich in der Weise statt, dass der Mieter den betreffenden Wohnraum mit Genehmigung des Vermieters einer dritten Person auf unbestimmte Zeit oder für einen (nach Monaten oder Jahren) befristeten Zeitraum überlässt, jedenfalls für eine gewisse Dauer.
Bei unerlaubter Untervermietung an Touristen ist Vorsicht geboten
Von diesem Regelfall unterscheidet sich die Überlassung des Wohnraums für kurze Zeiträume an wechselnde Touristen grundlegend, unabhängig davon, ob der Mieter dafür Geld (oder eine andere Gegenleistung) von den Touristen oder einer Agentur erhält.
- Für eine solche ungewöhnliche Nutzung hat der Mieter keinen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters.
- Der Vermieter kann wegen einer nicht erlaubten Untervermietung an Touristen abmahnen und den Mietvertrag kündigen.
- Das Kündigungsrisiko für den Mietvertrag des Hauptmieters besteht auch, wenn ein Untermieter im Rahmen einer erlaubten Untervermietung sein Zimmer an Touristen weitervermietet.
Dirk Beckmann, Rechtsanwalt
10557 Berlin
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