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Mietrechtsschutz - Wartezeit bei Wechsel der Rechtsschutzversicherung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Rechtsschutzversicherung, muss er darauf achten, dass seine Rechtsschutzversicherung ohne zeitliche Lücke vom neuen Rechtsschutzversicherer übernommen wird.
Der neue Rechtsschutzversicherer muss innerhalb einer Wartefrist - üblicherweise 3 Monate - für einen neuen Rechtsschutzfall grundsätzlich nicht eintreten.
Abschluss neue Mietrechtsschutzversicherung - nicht immer neue Wartefrist, Wartezeit
Diese Wartezeit entfällt beim Abschluss des neuen Rechtsschutzversicherungsvertrages, wenn in dem Versicherungsvertrag mit dem vorhergehenden Rechtsschutzversicherer die Leistungsart des Mietrechtsschutzes bereits vereinbart worden war und der neue Rechtsschutzversicherungsvertrag sich zeitlich nahtlos an den beendeten alten Versicherungsvertrag anschließt.
Hierzu die folgenden Beispiele:
- Endete der bisherige Rechtsschutzvertrag mit Ablauf des 30. Juni 2014 und beginnt der neue Rechtsschutzvertrag lückenlos am 1. Juli 2014, muss der neue Rechtsschutzversicherer den Streitfall bezüglich einer Nebenkostenabrechnung übernehmen, die dem Mieter am 10. Juli 2014 zuging. Dies gilt auch dann, wenn die Ursachen für den Streitfall in die Laufzeit des vorhergehenden beendeten Rechtsschutzvertrages fallen: Kündigt der Mieter das Mietverhältnis vor dem 30. Juni 2014, muss der neue Rechtsschutzversicherer den im Juli 2014 mit dem Vermieter auftretenden Streitfall um die Rückzahlung der Mietkaution übernehmen.
- Beginnt der Rechtsschutzvertrag mit dem neuen Versicherer mit einer zeitlichen Lücke erst am 15. Juli 2014, wäre der Streitfall bezüglich der Nebenkostenabrechnung nicht versichert. Der neue Rechtsschutzversicherer müsste erst für Streitfälle einstehen, die nach Ablauf der 3-monatigen Wartezeit, d.h. frühestens am 16. Oktober 2014 eintreten. Auch der Streitfall bezüglich der Rückzahlung der Mietkaution wäre nicht versichert.
Streitfälle, die in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fallen, hat der neue Rechtsschutzversicherer zu übernehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Nachmeldefrist von 2 bzw. 3 Jahren nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat und lückenloser Versicherungsschutz besteht.
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