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Berliner Modell - Räumungsurteil und Vermieterpfandrecht
Hat der Vermieter gerichtlich ein Räumungsurteil durchgesetzt, dann kommt es sehr häufig zur Anwendung des "Berliner Modells".
Räumungsurteil und Vermieterpfandrecht nach dem Berliner Modell
Das bedeutet: Der Gerichtsvollzieher erhält auf Grund des Räumungsurteils vom Vermieter nur den Auftrag, dem Vermieter wieder den Besitz an der Wohnung zu verschaffen.
- In solchen Fällen wird meist nur das Schloss ausgewechselt, der Vermieter erhält die Schlüssel und damit den Besitz an der Wohnung, der Gerichtsvollzieher nimmt keine Beschlagnahme des Hausrats vor.
- Einrichtung und Hausrat verbleiben dann zunächst häufig in den Räumen, bis klar ist, was mit den Sachen passiert.
- Der Vermieter kann den gesamten Hausrat auch an anderer Stelle einlagern. Die Sorgfaltspflichten dafür hat der Vermieter.
Über das Vermieterpfandrecht kann der Vermieter Eigentum des Mieters zu Geld machen
Wegen seiner Forderungen darf der Vermieter über das Vermieterpfandrecht Sachen verwerten, d.h. versteigern, verkaufen, um das Geld zur Deckung seiner Forderungen zu verwenden - aber nicht solche Gegenstände, die nicht pfändbar sind, die unter den Pfändungsschutz fallen.
Persönliche Gegenstände (wie Kleidung, Dokumente, Fotos) sind ebenfalls unpfändbar und müssen, wie alle dem Pfändungsschutz unterliegenden Sachen, vom Vermieter ordnungsgemäß aufbewahrt werden.
Die Verwertung des Hausrats könen Sie als Mieterin oder Mieter durch Stellung einer Sicherheit in Höhe der Forderungen verhindern.
Es ist sogar möglich, für einzelne Sachen in Höhe des Wertes eine Sicherheit zu leisten und so die Verwertung zu verhindern.
- Alle Sachen, die dem Pfändungsschutz unterliegen, muss der Vermieter auf Verlangen des Mieters zurückgeben.
Redaktion
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