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Jobcenter - Zahlung der Mieterhöhung nach einer Modernisierung

Wird eine Wohnung modernisiert für die das Jobcenter die Miete zahlt, muss dann eine durch eine Modernisierungsumlage erhöhte Miete vom Jobcenter weiterhin übernommen, gezahlt werden?

Bundessozialgericht - Zahlung der Mieterhöhung wegen Modernisierung durch Jobcenter

Das Bundessozialgericht hatte einen solchen Fall zu entscheiden. Die Klägerin hatte in ihrem fensterlosen Bad ständig Schimmel.

Deshalb vereinbarte die Mieterin mit ihrem Vermieter eine Modernisierung des Bades.

Die Warmmiete stieg durch diese Modernisierung von 400,00 € auf rund 430,00 €. 

Jobcenter weigert sich, die Mieterhöhung nach einer Modernisierung zu zahlen

Das zuständige Jobcenter wollte die Mieterhöhung nicht zahlen. Es argumentierte, dass es sich um eine "wunschgemäße Modernisierung" des damaligen Hartz IV Empfängers gehandelt habe, die nicht erforderlich gewesen sei. 

  • Auf die vom Jobcenter aufgeworfene Frage, ob die Modernisierung erforderlich war oder nicht, kam es aber nicht an.

Bundessozialgericht - Jobcenter hat Mieterhöhung nach einer Modernisierung zu übernehmen

  • Das Bundessozialgericht entschied, dass das Jobcenter die erhöhte Miete übernehmen muss. Dies gilt auch dann, wenn ein Leistungsempfänger selbst die Modernisierung gewünscht hat.

Das Gesetz enthalte nämlich keine Regelung, wonach die Miete eines Empfängers von Sozialleistungen nicht steigen dürfe.

Ein wesentlicher Gesichtspunkt für dieses Urteil ist, dass auch nach der Modernisierung die monatlich zu zahlende Miete für die Wohnung nach den Bestimmungen der örtlichen (regionalen) "Angemessenheit der Kosten der Unterkunft" in Ordnung war. 

Überschreitung Wohnkosten - Nachweis gegenüber Jobcenter, das keine Wohnung zu finden ist

Wenn Sie gegenüber dem Jobcenter nachweisen, mit Bewerbungen, Absagen, Telefonlisten usw., dass Ihre intensive Wohnungssuche erfolglos war, dann muss das Jobcenter weiterhin die tatsächliche Miete zahlen.

  • Ein "Kostensenkungsverfahren" darf nicht in die Wohnungslosigkeit führen.
  • Für ein Widerspruch - und Klageverfahren sollten Sie sich umfassend bei Sozialberatungsstellen oder anwaltlich beraten lassen. Es besteht die Möglichkeit, einen
    Beratungsschein zu beantragen!



Redaktion


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