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JobCenter verlangt Senkung der Wohnkosten - Angemessenheit

JobCenter oder Sozialämter können verlangen, dass die Wohnkosten gesenkt werden, wenn diese unangemessen hoch sind. 

Senkung der Wohnkosten, der Miete wird vom JobCenter, dem Sozialamt verlangt

  • Die Werte, bis zu welcher Grenze von einer Angemessenheit auszugehen ist, sind in den Bundesländern und Gemeinden unterschiedlich hoch und teilweise unterschiedlich ausgestaltet. 
  • In der Regel werden die Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmiete sowie die Heizkosten gesondert ausgewiesen. Sie sollen regelmäßig angepasst werden. 

Beispiele

für verschiedene Regelungen finden Sie auf der Seite Wohnkosten

Ãœberschreitung der Angemessenheitsgrenze bei Neuanmietung einer Wohnung

Bei Neuanmietung einer Wohnung darf der Richtwert für die Bruttokaltmiete um bis zu 10% überschritten werden. 

Liegt die Miete auch über diesem Grenzwert, werden die Wohnkosten nur bis zur Höhe des Grenzwertes gewährt. 

Der darüber liegende Betrag muss dann aus anderen Mitteln bestritten werden, insbesondere dadurch, dass aus dem knappen Regelsatz auch noch Wohnkosten bezahlt werden. 

Angemessenheit: JobCenter fordert zur Senkung der Wohnkosten auf

Häufig steigen Mieten auch im Laufe des Mietverhältnisses über die Angemessenheitsgrenzen.  In diesen Fällen kann die Behörde Sie als Mieterin oder Mieter auffordern, zu einer Kostensenkung zu kommen. Werden die Kosten nicht innerhalb von 6 Monaten gesenkt und könnten durch einen Umzug nachweislich Kosten eingespart werden, werden auch in diesen Fällen die Wohnkosten im Regelfall nur noch bis zur Angemessenheitsgrenze übernommen.

Wie können Mieter die Senkung der Wohnkosten erreichen?

In diesen Fällen verbleiben dem Mieter nur noch die folgenden Handlungsoptionen:

  • Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vermieter über die Senkung der Miete. Dies ist rechtlich möglich, aber praktisch kaum realisierbar.
  • Einsparung von Energie und damit Absenkung der Heizkosten.
  • Ãœberprüfung der Betriebskostenabrechnung, um überhöhte Kosten bei den kalten Betriebskosten ausfindig zu machen.
  • Untervermietung eines Teils der Wohnung, wenn die räumliche Situation dies erlaubt. Hierzu ist die Erlaubnis des Vermieters nötig, und manchmal muss ein Untermietzuschlag entrichtet werden. Häufig besteht ein Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung.
  • Umzug, wenn eine preiswertere Wohnung zu bekommen ist.
Frauke Roßmann, Rechtsanwältin
10967 Berlin
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