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Kündigung nach WBVG - Wohnung mit Betreuung oder Pflege kündigen

Der Bewohner / die Bewohnerin kann den Vertrag oder verbundene Verträge über Wohnung und Betreuung oder Pflege nur gemeinsam kündigen.

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - Wohnung, Pflege und Betreuung gehören zusammen

Wird ein einziger Vertrag über Wohnung mit Betreuung oder Pflegeleistungen abgeschlossen, dann ist offensichtlich, dass alles zusammengehört. Aber auch wenn verschiedene Verträge geschlossen werden, ergibt sich oft, dass sie zusammengehören.  

Verträge nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz:
Wohnraum und Pflegeleistung oder Betreuungsleistung - WBVG 

Pflegewohnung, Betreuungswohnung - Kündigen durch Bewohner

Daher kann der Bewohner, die Bewohnerin diese Verträge nur gemeinsam kündigen.

  • Es ist nicht möglich, z.B. die Verträge über Pflegeleistungen und Betreuung zu kündigen, weil Sie mit diesen Leistungen unzufrieden sind, aber den Wohn-Mietvertrag zu behalten.

WBVG - Kündigung der Pflgewohnung nur schriftlich

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Das Kündigungsschreiben muss von der Bewohnerin / dem Bewohner selbst unterschrieben werden (Wenn für solche rechtlichen Erklärungen ein(e) Betreuer(in) durch das Gericht bestellt worden ist, dann muss diese(r) die Kündigung unterschreiben).

Hinweis


Es kann wichtig sein, nachzuweisen, wann die Kündigung bei der anderen Vertragsseite, der Leitung der Einrichtung, angekommen ist. Daher sollte eine Kündigung z.B. durch Boten zugestellt oder in Gegenwart eines Zeugen übergeben werden.

Kurze Kündigungsfrist eines Vertrages nach WBVG, keine Gründe erforderlich

Die Kündigung beendet die Verträge zum Monatsende, wenn das Kündigungsschreiben bis zum 3. Werktag des Monats beim Vertragspartner eingegangen ist.

  • Geht die Kündigung dort erst nach dem 3. Werktag ein, werden die Verträge zum Ende des folgenden Monats beendet.
  • Gründe für die Kündigung muss der Bewohner nicht angeben.

Fristlose Kündigung eines nach dem Betreuungsvertragsgesetz geschlossenen Vertrages

Eine fristlose Kündigung ist bei einem ordentlich geschlossenen Vertrag nur möglich, wenn ganz besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die dann auch in dem Kündigungsschreiben benannt werden müssen.

  • Ausnahme: In den ersten zwei Wochen nach Einzug können Sie fristlos kündigen, ohne einen Grund anzugeben, man spricht auch vom "Probewohnen" in den ersten zwei Wochen.
    Probewohnen - fristlose Kündigung innerhalb der ersten zwei Wochen
  • Die fristlose Kündigung ist jederzeit möglich, wenn Ihnen kein schriftlicher Vertrag übergeben worden ist, oder Ihnen nicht vor Abschluss des Vertrages die vorvertraglichen Informationen vollständig übergeben wurden.



Redaktion


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