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Wohnraum nach dem WBVG - Änderung des Betreuungsbedarfs

Wird Wohnraum im Zusammenhang mit Pflegeleistungen oder Betreuungsleistungen vermietet, dann kann bei verändertem Bedarf des Nutzers eine Anpassung des Vertragsumfangs verlangt werden.

Vermietung von Wohnraum mit Pflegeleistungen - Anwendung des WBVG

Für Wohnraum, der im Zusammenhang mit Pflegeleistungen oder Betreuungsleistungen vermietet wird, gelten besondere Regelungen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG).

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) - Pflegeleistungen, Betreuungsleistungen

Wichtig ist dabei, dass in dem Vertrag nicht nur einfache Hausdienstleistungen, und / oder die bloße Vermittlung von Pflegeleistungen und Betreuungsleistungen vereinbart wurden.

Anmietung von Wohnraum mit Betreuung - Vertragspartner ist für die Pflege zuständig

Es muss im Vertrag vereinbart sein, dass der Vertragspartner selbst für Pflege- und Betreuungsleistungen verantwortlich ist.

  • Das sind z.B. Hilfe beim Aufstehen, beim Anziehen, bei der Körperpflege, Hilfe beim Einkaufen,
    bei der Wohnungspflege, Begleitung zu Terminen, oder ähnliche Dienstleistungen.
  • Nur dann gelten die besonderen Regelungen des WBVG.

Veränderter Betreuungsbedarf - Recht auf Anpassung der Pflegeleistungen, Betreuungsleistung

Häufig besteht aber am Anfang, wenn der Vertrag geschlossen wird, noch gar kein oder nur ein geringer Bedarf an solchen Leistungen, sie sind erst mal auf Vorrat vereinbart. Grundsätzlich kann später der Mieter, die Mieterin weitere Pflegeleistungen, Betreuungsleistungen verlangen, wenn entsprechender Bedarf entsteht.

  • Der Unternehmer muss dann diese weiteren Leistungen (gegen entsprechende Bezahlung) erbringen.
Hinweis


Diese Erweiterung kann durch den Vertrag ausgeschlossen werden, allerdings müsste beim Vertrag die Schriftform eingehalten sein, und im Vertrag müsste der Ausschluss ganz ausdrücklich stehen.


Redaktion


Hinweis

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