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Mietverzicht für Renovierung - Ãœbernahme der Miete vom JobCenter

Mieter, die Leistungen nach SGB II, Hartz 4 vom JobCenter oder Sozialamt bekommen, müssen besonders aufpassen, wenn sie die Wohnung bei Einzug renovieren sollen, dafür vom Vermieter einen Mietverzicht als Ausgleich bekommen.

Unrenovierte Mietwohnung - Renovierung bei Einzug in die Mietwohnung durch Mieter

Vermieter und Mieter können vereinbaren, dass der Mieter / die Mieterin die Wohnung bei Einzug selbst renoviert. Dafür wird dem Mieter häufig und je nach Umfang des Renovierungsbedarfs eine halbe oder ganze Monatsmiete "erlassen", ein Mietverzicht erklärt.

Für den Vermieter hat eine angemessene Vereinbarung den Vorteil, dass er sich durch den Ausgleich der Renovierungskosten auch bei Rückgabe der Wohnung einen Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen sichert.

Hinweis


Ist kein angemessener Ausgleich gegeben, dann ist die Vertragsklausel, wonach der Mieter die weitere Renovierung trägt, unwirksam.
Keine Schönheitsreparaturen bei Anmietung unrenovierter Wohnung

Auch der Mieter ist häufig mit solch einer Vereinbarung einverstanden, weil er die Wohnung bei dieser Gelegenheit so dekorieren kann, wie es ihm gefällt, und er durch den Einsatz von Eigenleistung häufig Geld sparen kann.

JobCenter - Vermieter gibt SGB II Empfänger Mietverzicht für Renovierung der Wohnung

Für SGB II Empfänger birgt eine solche Vereinbarung Gefahren.

  • Der Mietverzicht führt dazu, dass das Jobcenter für diesen Zeitraum keine Kosten der Unterkunft gewähren muss, weil ja der Kunde keine Miete bezahlen muss.

Der Leistungsempfänger müsste umständlich stattdessen die Ãœbernahme, die Erstattung seiner Renovierungskosten beantragen.

Häufig werden diese jedoch in Eigenleistung und unter Mithilfe von Freunden und Verwandten durchgeführt. Rechnungen sind dann nicht vorhanden. In der Praxis ist es dann schwierig, die Kosten nachzuweisen. 

Kostenerstattung anstatt Mietverzicht für Eigenrenovierung als SGB II Empfänger vereinbaren

Um zu vermeiden, dass Jobcenter oder Sozialamt die Zahlung verringern, empfiehlt sich deswegen die Vermeidung eines solchen Mietverzichts.

  • Es kann statt dessen vereinbart werden, dass der Mieter die Anfangsrenovierung übernimmt, der Vermieter ihm die dem Mieter entstehenden Renovierungskosten bis zu einem bestimmten Betrag erstattet.

Der Mieter kann nach Abschluss der Arbeiten sodann mit seinem Erstattungsanspruch gegen fällige Mietforderungen aufrechnen.

Oder es wird von vornherein die Aufrechnung der Renovierungskosten mit der oder den ersten Miete(n) vereinbart. Der Sozialleistungsträger kann sich dann nicht mehr darauf berufen, dass gar keine Miete geschuldet gewesen sei. 

Frauke Roßmann, Rechtsanwältin
10967 Berlin
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