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Neuer Wohnsitz - Vermieterbescheinigung bei Einzug eines Mieters

Wer aus einer Wohnung auszieht, muss sich bei der Meldebehörde am neuen Wohnsitz anmelden und durch diese Anmeldung erfolgt gleichzeitig die Abmeldung des bisherigen Wohnsitzes. Hierfür ist eine Vermieterbescheinigung erforderlich.

Erster Wohnsitz - Bundesweit einheitliche Frist für die Anmeldung des neuen Wohnsitzes

Spätestens zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug müssen Sie sich mit dem neuen Wohnsitz angemeldet haben.

Hinweis


  • Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands müssen Sie mit der Neuanmeldung des neuen Wohnsitzes die Vermieterbescheinigung des neuen Vermieters vorlegen, der Ihren Einzug bestätigt. 
    Vermieterbescheinigung - bei Einzug der Meldebehörde vorlegen 
  • Es ist nicht mehr erforderlich, sich separat bei der bisherigen Meldestelle abzumelden, wenn direkt im Anschluss in Deutschland eine Wohnung bezogen wird. Ist dies nicht der Fall, (siehe am Ende des Beitrags) dann ist eine persönliche Abmeldung erforderlich.

Wohnungsgeberbescheinigung - Vermieterbescheinigung zum Einzug eines Untermieters

Verspätete Ummeldung des neuen Wohnsitzes bei der Meldebehörde

Unvorhergesehene Ereignisse, z.B. Krankheit, können die Ummeldung verzögern.

Dies Meldebehörde kann eine Erklärung verlangen, wieso es zu der verspäteten Ummeldung gekommen ist.

Grundsätzlich kann ein Verstoß gegen Meldepflichten nach dem Meldegesetz mit einem Bußgeld belegt werden. 

Ummeldung des Wohnsitzes - es wird keine neue Wohnung in Deutschland bezogen

Ist dies der Fall, dann muss die Abmeldung am früheren Wohnsitz bei der Meldebehörde persönlich vorgenommen werden. Eine persönliche Abmeldung ist auch immer erforderlich, wenn sich der Einzug in die neue Wohnung unvorhergesehen verzögert. 

  • Das Gesetz erwartet in solchen Fällen, dass Sie sich gesondert von Ihrem bisherigen Wohnsitz abmelden. 
    Hierfür sollten Sie dann eine Vermieterbescheinigung Ã¼ber den Auszug Ihres bisherigen Vermieters vorlegen.
  • In einem solchen Fall gilt ebenfalls die Frist von zwei Wochen ab Auszug. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.


Redaktion


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