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Alternativwohnung kann Eigenbedarfskündigung unglaubhaft machen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass im Falle einer Eigenbedarfskündigung auch eine Rolle spielen kann, wenn eine andere vergleichbare Wohnung - eine sogenannte Alternativwohnung - frei war, bevor der Vermieter die Kündigung abgeschickt hat.

Eigenbedarfskündigung - Vermieter benötigt die Wohnung

Der Vermieter kann versuchen, durch eine Eigenbedarfskündigung den Mietvertrag zu beenden. Das setzt voraus, dass er diese Wohnung " für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt", § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Eigenbedarfskündigung - andere Wohnung, Alternativwohnung vorhanden

Steht eine andere Wohnung, Alternativwohnung leer, dann spricht das dagegen, dass der Vermieter genau die gekündigte Wohnung benötigt.

Bisher wurde beim Eigenbedarf die Alternativwohnung nur berücksichtigt, wenn zwischen der Absendung der Eigenbedarfskündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist eine Wohnung frei wurde.

Wenn vor der Eigenbedarfskündigung eine vergleichbare Wohnung frei war

  • Nach einer Entscheidung des BGH vom 23.08.2016 (VIII ZR 178/15) kann aber auch eine freie Wohnung eine Rolle spielen, die vor dem Ausspruch der Kündigung frei war. 
  • Wenn nämlich der Entschluss des Vermieters, eine Wohnung wegen Eigenbedarf zu nutzen, schon länger feststand, und in dieser Zeit - bevor die Kündigung ausgesprochen wurde - eine andere Wohnung frei war, dann spreche dies gegen die Ernsthaftigkeit des angegebenen Eigenbedarfs. 

Das müsse dann jedenfalls vom Gericht sorgfältig geprüft werden.

Der BGH hob deshalb ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe auf.


Redaktion


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