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Betriebskosten Hausmeister - Pauschalvertrag ist keine Grundlage
Kosten des Hausmeisters sind nur dann zu zahlende Betriebskosten für Mieter einer Wohnung, wenn die Umlage mietvertraglich vereinbart ist, und wenn der Vermieter die anfallenden Kosten des Hausmeisters im Hausmeistervertrag aufgeschlüsselt hat, kein Pauschalvertrag besteht.
Kosten eines Hausmeisters - welche Kosten sind vom Mieter einer Wohnung zu zahlen?
Bei einem Pauschalvertrag sind die Leistungen des Hausmeisters in der Regel nicht im Einzelnen aufgeführt, für die der Vermieter zahlt und diese Kosten später auf die Mieter umlegt.
Wichtig in diesem Zusammenhang: Verwaltungstätigkeiten, allgemeine Wartungsarbeiten oder Reparaturen, die ein Hausmeister für Vermieter ausführt, sind keine vom Mieter zu zahlenden Betriebskosten:
Hausmeister - welche Kosten sind Betriebskosten des Mieters?
Nicht aufgeschlüsselte Hauswartkosten als Betriebskosten - Mieter lehnt Zahlung ab
Da der Vermieter mit dem Hauswart nur einen Pauschalvertrag abgeschlossen hatte, aus dem die einzelnen Tätigkeiten, Aufgaben des Hausmeisters nicht zu ersehen waren, lehnte der Mieter die Zahlung dieser Kosten insgesamt ab.
Vermieter klagt auf Zahlung pauschal abgerechneter Betriebskosten für den Hausmeister
Das Amtsgericht Münster urteilte am 06.04.2018 Az. 61 C 2796/17:
Wenn in einem Vertrag mit einem Hausmeister die von diesem auszuführenden Tätigkeiten nicht im Einzelnen benannt, aufgeschlüsselt sind, dann ist die Umlage der Hausmeisterkosten als Betriebskosten nicht möglich.
- Der Vermieter habe keinen Anspruch auf Zahlung der Hauswartkosten, da der Mieter keine Möglichkeit hätte zu prüfen, ob in den pauschal bezahlten Kosten auch Leistungen enthalten seien (z.B. Instandsetzungsarbeiten, Verwaltungstätigkeiten), die keine umlagefähigen Betriebskosten sind.
- Ähnliches Urteil zu Betriebskosten des Hausmeisters:
Kosten für Hausmeister nicht aufgeschlüsselt
Pauschale Hauswartkosten als Betriebskosten - Schätzung umlagefähiger Kosten
Eine vom Vermieter beabsichtigte Schätzung der umlagefähigen Kosten lehnte das Gericht ab.
Auch wenn in den berechneten Betriebskosten umlagefähige Hausmeisterkosten enthalten seien, sei eine Schätzung, weil die Grundlage dafür fehle, nicht möglich.
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