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Datenspeicherung des Vermieters - Datenschutz für Mieter

Mieter können Auskunft über die vom Vermieter gespeicherten Daten verlangen, notfalls auch Auskunftsklage zur erfolgten Datenspeicherung erheben.

Datenerhebung, Datenspeicherung - es besteht Datenschutz für Mieter

Vermieter erheben und speichern Informationen, Daten über ihre Mieter. Dabei müssen sie die Vorschriften des Datenschutzrechts einhalten.

Dass beim Vermieter Daten gespeichert werden, ist unbedingt notwendig und auch im Interesse der Mieter, denn sie wollen ja auch, dass das Mietverhältnis ordentlich verwaltet wird, und dass etwaige neue Sachbearbeiter sehen können, was bisher geschehen ist.

Manchmal haben Mieter den Eindruck, dass beim Vermieter auch Daten gespeichert sind, die für die Verwaltung gar nicht erforderlich sind, oder die überhaupt nicht gespeichert werden dürfen, wie z.B. über die Religionszugehörigkeit, oder aus welchem Land ein Mieter, eine Mieterin stammt. Ärgerlich ist das besonders dann, wenn solche Daten mit Vorurteilen verbunden werden und für die Mieter zu Nachteilen führen, weil etwa Mängel nicht beseitigt werden.

Personenbezogene Daten der Mieter - Datenschutz - Datenspeicherung beim Vermieter

Der Datenschutz betrifft alle personenbezogenen Daten.

  • Das sind alle Informationen und Daten, die sich auf eine bestimmte Person beziehen.

BGH: Der Begriff "personenbezogene Daten" ist weit zu verstehen

Auskunftsanspruch für Mieter wegen beim Vermieter gespeicherter Daten

Zu den Datenschutz-Grundrechten der Mieterinnen und Mieter gehört, dass sie Auskunft verlangen können, welche Daten über sie beim Vermieter / Verwalter gespeichert sind und zu welchem Zweck, und auch an wen sie ggf. weitergegeben wurden.

Datenschutz für Mieter

Mieter verlangt Auskunft über die vom Vermieter gespeicherten Daten

Ein Mieter verlangte Auskunft vom Vermieter über die dort gespeicherten ihn betreffenden Daten. Der Vermieter erteilte Auskunft, die aber erkennbar unvollständig war. Der Mieter erhob Auskunftsklage.

Auskunftsklage - als Mieter Auskunftsanspruch durchsetzen

Mieter erhebt Auskunftsklage gegen Vermieter wegen gespeicherter Daten

Das Amtsgericht Wiesbaden entschied durch Urteil vom 26.04.2021 (Az. 93 C 2338/20 ), dass die Klage begründet war.

Eine Sammlung mehrerer Mietverträge eines Vermieters stelle ein Dateisystem gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DSG-VO) der Europäischen Union dar. Der Mieter habe daher grundsätzlich einen Anspruch auf Datenauskunft gegen den Vermieter nach Art. 15 der DSG-VO.

Das gelte auch für kleine Vermieter:

  • Das Abheften der Mietverträge sei eine Datensammlung Art. 2 Abs. 1 DSGVO;
  • die Speicherung von Namen und Telefonnummer eines Mieters im Mobiltelefon des Vermieters stelle eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO dar;
  • gleiches gelte für die Speicherung der Daten durch Serviceunternehmen, die im Rahmen der Betriebskostenabrechnung tätig werden. Diese seien Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28, Art. 4 Nr. 8 DS-GVO.

Der Anspruch auf Datenauskunft richte sich in allen diesen Fällen gegen den Vermieter.

Mieter können eine Auskunftsklage erheben:
Auskunftsklage im Mietrecht

Hinweis


Es sollte sorgfältig geprüft werden, ob eine solche Klage lohnt, und ob eine hohe Erfolgsaussicht besteht.



Redaktion


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