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Datenschutz für Mieter müssen Verwalter, Vermieter beachten

Vermieter oder Verwalter erheben Daten der Mieter und sind deshalb verpflichtet, alle Vorschriften über den Datenschutz zu beachten.

Bereits vor Beginn eines Mietverhältnisses bekommen Vermieter Daten der Interessenten

Schon vor Beginn eines Mietverhältnisses erheben Vermieter Daten der Mietinteressenten. Auch nach Abschluss des Mietvertrages werden vom Vermieter oft zusätzliche Mieterdaten erhoben. Bei der Speicherung und Verwendung dieser Daten unterliegen die Vermieter und Verwalter den Vorschriften über den Datenschutz.

Grundsätze für den Datenschutz der Mieter und Mieterinnen von Wohnungen

Nach der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union, dem Bundesdatenschutzgesetz  und nach den Datenschutzgesetzen der Länder müssen bei der Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten folgende Grundsätze beachtet werden:

  • Datensparsamkeit: Es dürfen nur diejenigen Daten erhoben werden, die für die Erfüllung der Aufgaben - hier für den Abschluss und die Erfüllung des Mietvertrags - erforderlich sind, und sie dürfen nur solange gespeichert werden, wie dies erforderlich ist.
  • Besonders geschützte Daten: Informationen über die ethnische und kulturelle Herkunft, politische, religiöse und philosophische Ãœberzeugungen, Gesundheit, Vorstrafen, Hobbies, Rauchen, Schwangerschaft, politische Orientierung, Sexualität und Gewerkschaftszugehörigkeit dürfen meist überhaupt nicht erhoben und gespeichert werden.
  • Informationspflicht: Die Mieter müssen vom Vermieter darüber informiert werden, wofür die gespeicherten Daten verwendet werden.
  • Weitergabe nur mit ausdrücklicher Zustimmung: An Dritte dürfen Daten nur weitergegeben werden, wenn der Mieter / die Mieterin der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat.
  • Auskunftspflicht: Auf Verlangen eines Mieters /einer Mieterin muss der Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft erteilen, welche Daten über ihn / sie gespeichert sind.
  • Löschungspflicht: Nicht mehr benötigte Daten müssen gelöscht werden. Das gilt insbesondere nach dem Ende und der vollständigen Abwicklung des Mietvertrags oder des Bewerbungsverfahrens.

Datenschutz für (künftige) Mieter bei der Wohnungsbewerbung

Einige Angaben dürfen bei der Wohnungsbewerbung überhaupt nicht verlangt werden.
Datenschutz für Mieterselbstauskunft

Der Bundesgerichtshof hält aber die Frage nach Namen und Anschrift des bisherigen Vermieters für zulässig, und auch Fragen zur Dauer des vorangegangenen Mietverhältnisses und sogar die Frage nach der Erfüllung der mietvertraglichen Pflichten im bisherigen Mietverhältnis.
BGH: Zulässige Fragen an Mietinteressenten

Speicherung von Daten der Mieter und Mieterinnen

Rechtmäßig erhobene Daten darf der Vermieter speichern, solange sie erforderlich sind, um die Wohnungsbestände zu verwalten.

Weitergabe von Daten der Mieterinnen und Mieter

Die Weitergabe von Daten an Dritte ist verboten, wenn nicht eine ausdrückliche Zustimmung der Mieter vorliegt. Zulässig - weil für eine Mängelbeseitigung erforderlich - ist die Angabe von Name und Anschrift der Mieter an einen Handwerker.

  • Aber schon für die Weitergabe der Mieter-Telefonnummer oder mail-Adresse an Handwerker muss vorher die Zustimmung der Mieter eingeholt werden.

Recht der Mieter auf Auskunft  über gespeicherte Daten und die Verwendung

Mieter haben unmittelbar aus Art. 15 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung einen Anspruch auf Auskunft, welche Daten über sie gespeichert sind.
BGH: "personenbezogene Daten" ist weit zu verstehen

  • Weigert sich der Vermieter, vollständige Auskunft zu erteilen, dann kann eine Auskunftsklage erhoben werden.

Urteil: Auskunftsklage gegen Vermieter über gespeicherte Daten



Redaktion


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