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Mieterselbstauskunft - Name, Anschrift bisheriger Vermieter mitteilen
Mietinteressenten sollen meist vor Abschluss des Mietvertrags für eine Wohnung eine schriftliche Selbstauskunft gegenüber dem Vermieter abgeben, damit sich der Vermieter ein "Bild" machen kann.
Pflicht zur Abgabe einer Mieterselbstauskunft für die Anmietung einer Wohnung besteht nicht
Auch wenn der Vermieter die Selbstauskunft nicht verlangen kann:
- Ohne die Beantwortung von Fragen zur Person und wirtschaftlichen Verhältnissen wird man in der Regel kaum eine Chance haben, die gewünschte Wohnung anmieten zu können.
Mieterselbstauskunft - Frage zu Name und Anschrift des bisherigen Vermieters beantworten
Der Bundesgerichtshof, Urteil v. 09.04.2014, Az. VIII ZR 107/13 hält Fragen zu Namen und Anschrift des bisherigen Vermieters für zulässig - die Beantwortung sei wahrheitsgemäß vom Mietinteressenten vorzunehmen.
Mieterselbstauskunft - Fragen zum bisherigen Mietverhältnis sind zulässig
Auch die Frage zur Dauer des vorangegangenen Mietverhältnisses und sogar die Frage nach der Erfüllung der mietvertraglichen Pflichten im bisherigen Mietverhältnis hält der BGH gemäß diesem Urteil für grundsätzlich zulässig und wahrheitsgemäß zu beantworten, damit der Vermieter die Bonität und die Zuverlässigkeit des Mietinteressenten einschätzen könne.
Unzulässige Fragen in der Mieterselbstauskunft für Anmietung einer Wohnung
Nicht alle Fragen sind von Mietinteressenten wahrheitsgemäß zu beantworten. Dies betrifft insbesondere Fragen, die auf den persönlichen Lebensbereich, persönliche Anschauungen abzielen. Hinweise und Beispiele, wie man sich bei solchen Fragestellungen verhalten kann, finden Sie hier:
Mieterselbstauskunft für Mietvertragsabschluss - Lügen kann sinnvoll sein
Zulässige Fragen in der Mieterselbstauskunft für Anmietung einer Wohnung
Aus dem Urteil des BGH folgt, dass Fragen, die auf das Einkommen, und zur Beurteilung der Bonität des künftigen Mieters abzielen, von Mietinteressenten wahrheitsgemäß zu beantworten sind.
Weitere Hinweise zu Fragen, die der Vermieter Interessenten stellen darf, finden Sie in dem nachfolgenden Beitrag:
Mieterselbstauskunft für Wohnung - zu beantwortende Fragen
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