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Ratgeber Untervermietung
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Persönlichkeitsrecht für Mieter im Mietshaus - Recht auf Beachtung
Unmittelbar aus der Verfassung hat jeder Mensch das Recht, vor Verletzungen seines Rechts auf persönliche Entfaltung und der Privatsphäre geschützt zu werden. Die Beachtung dieses Grundrecht wirkt auch auf das Mietrecht ein.
Vermieter muss Persönlichkeitsrecht beachten, sich um die Einhaltung kümmern
Findet das Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 GG, keine Beachtung, so kann sich für Mieter ein Anspruch gegen den Vermieter ergeben.
Zum Beispiel, wenn der Vermieter unerlaubt Fotos oder Filmaufnahmen macht, Videokameras montiert oder sich ein Mieter durch Nachbarn, die Fotos machen oder mit einer Videokamera filmen, unzulässig beobachtet fühlt.
Persönlichkeitsrecht, Privatsphäre ist bei Besichtigungen und Betreten der Wohnung zu achten
Auch für Besichtigungen und Betreten der Wohnung durch den Vermieter setzt das Recht auf Privatsphäre Grenzen:
- Der Vermieter hat solche Rechte nur, wenn konkrete sachliche Gründe vorliegen, dies auch rechtzeitig und genau angekündigt ist.
BGH: Besichtigung und Betreten der Wohnung nur bei konkreten Gründen und Ankündigung
Persönlichkeitrecht, Privatsphäre ist auch gegenüber anderen geschützt
Auch wenn "Hobbyflieger" ein Grundstück mit einer Drohne überfliegen, oder eine Drohne vor den Balkon bzw. Fenster der Wohnung steuern, wird das Persönlichkeitsrecht nicht beachtet.
Es handelt sich dann um einen Eingriff in die Privatsphäre.
Drohne verletzt das Persönlichkeitsrecht
Datenschutz als Teil des Persönlichkeitsrechts
Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts gehört auch der Datenschutz. Vermieter und Verwalter erheben und speichern Daten der Mieterinnen und Mieter und müssen den Datenschutz beachten.
Datenschutz für Mieterinnen und Mieter
Als personenbezogene Daten, die geschützt sind, gelten viele Daten.
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