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Ratgeber Untervermietung
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Störungen, Belästigungen für Mieter durch Drohne
Das Fliegen lassen einer Drohne über Wohngrundstücken kann verboten werden, da dies eine Belästigung für andere darstellt, vor allem weil Drohnen mit einer Kamera ausgestattet sein können, Belästigungen, Störungen für Mieter entstehen.
Ausspähen von Nachbarn mit Drohnen
Was zunächst als harmloses Spielzeug in den Handel kam, ist inzwischen ein technisch hoch aufgerüstetes Fluggerät. Da man nicht erkennen kann, ob eine Drohne mit einer Kamera ausgestattet ist oder nicht, kann grundsätzlich das Fliegen lassen solcher Geräte über (fremden) Wohngrundstücken verboten werden.
- Drohnen können mit hochauflösenden Kameras und Mikrofonen ausgestattet werden, können per Funkübermittlung Fotos, Videos und auch den Ton senden.
Störungen, Belästigungen für Mieter durch Drohnen - mit Drohne Personen beobachten
Menschen haben auf ihrem Grundstück und im Bereich ihrer Wohnung ein Recht auf Privatsphäre, das gehört zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht:
Persönlichkeitsrecht für Mieter im Mietshaus - Recht auf Beachtung
Drohnen fliegen über das Grundstück, im Bereich des Wohnhauses - Verbot
Fühlen Sie sich (als Mieter) von einem solchen Fluggerät belästigt, gestört, weil es z.B. häufiger über das Grundstück fliegt, oder in relativ geringer Höhe in der Luft stehen bleibt, die Drohne vielleicht sogar über der Terrasse oder dem Balkon schwebt, dann kann der Störer (schriftlich) aufgefordert werden, dass er dies zu unterlassen hat.
Mieter können vom Vermieter verlangen, dass er gegen Drohnen vorgeht, das Fliegen verbietet
- Sie können auch von Ihrem Vermieter (oder dem Eigentümer des Grundstücks) verlangen, dass er gegen die Person vorgeht, die eine Drohne fliegen lässt.
- Sie sollten gegenüber dem Vermieter immer möglichst genau beschreiben, wann und auf welche Weise Sie durch das Gerät belästigt wurden, möglichst das auch (z.B. durch Zeugen und Foto) belegen können.
Fliegen lassen einer Drohne als Belästigung - Strafanzeige gegen Störer
Gleichzeitig sollte dem Störer mitgeteilt werden, dass ein weiteres Fliegen lassen der Drohne zu einer Strafanzeige führt, falls sich das Überfliegen des Grundstücks und die Belästigung wiederholt.
Sind konkrete Angaben über die Person vorhanden, die das Fluggerät einsetzt und steuert, und kommt die Störung trotz Aufforderung zur Unterlassung wieder vor, dann kann durchaus eine Strafanzeige erstattet werden
- Es ist strafbar, Fotos oder Videos aus dem persönlichen Lebensbereich anderer zu machen z.B. von sich sonnenden Personen auf Balkon, Terrasse, im Garten.
- Notfalls kann auch eine Anzeige gegen Unbekannt erstattet werden.
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Redaktion
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