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Defektes Internet, Telefon - Entschädigung und Schadenersatz

Können Mieter in ihrer Wohnung aufgrund eines Defekts den Telefonanschluss, das Internet nicht nutzen, dann kann nicht nur der Anspruch auf die Reparatur bzw. Störungsbehebung bestehen, sondern Kunden haben auch Anspruch auf eine Ausfallentschädigung gegen ihren Anbieter und auch eine Mietminderung kann möglich sein.

Netzbetreiber soll Störung des Internets und des Telefonanschlusses beheben

Dafür, dass die Wohnung Anschluss ans Internet bzw. auch ans Telefonnetz hat, ist der Netzbetreiber zuständig, mit dem der Anschlussinhaber (Mieter der Wohnung) einen Vertrag schließt. 

Kunden müssen ihren Anbieter nachweisbar auffordern, die Störung zu beseitigen. 

Länger dauernder Ausfall des Internets - Anspruch auf Entschädigung und Schadenersatz

Bei länger dauerndem Ausfall des Internets besteht für Kunden der Anspruch auf Ausfallentschädigung, auf die Sonderkündigung (fristlose Kündigung) des Vertrages, auch das Recht zur Minderung der monatlichen Rechnungsgebühren und auch ein Schadenersatz ist möglich.

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) regelt in § 58 den Anspruch auf Entstörung und Schadenersatz für von einer Störung des Anschlusses betroffene Kunden:

Ausfall des Internets, Telefons - Höhe der Entschädigung für Kunden ist gesetzlich geregelt

Es besteht das gesetzliche Recht, eine Ausfallentschädigung vom Anbieter zu verlangen, wenn

  • der Anbieter die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigen kann,

auch dann, wenn der

  • Anbieter einen vereinbarten Termin zur Behebung der Störung versäumt hat.

Die Höhe der Entschädigung ist gesetzlich in § 58 TKG geregelt:

  • Am 3. und 4. Tag:

5 Euro oder alternativ 10 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes, wenn dieser Betrag höher als 5 Euro ist.

  • Ab dem 5. Tag oder pro versäumten Termin:
    ​​​​​​​10 Euro oder alternativ 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes, falls dieser Betrag höher als 10 Euro ist.

Es ist möglich, einen über die vorstehende Entschädigung hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen - dies ist immer vom Nachweis eines entstandenen Schadens abhängig.  Eine bereits erhaltene Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen.

Mieter kann Anspruch auf Mängelbeseitigung und Mietminderung gegen Vermieter haben

Es kommt aber auch vor, dass auf dem Grundstück oder im Haus das Telefonkabel defekt ist, z.B. wegen Bauarbeiten.

Ist dies der Fall, dann kann ein Anspruch gegen den Vermieter auf Beseitigung des Mangels  bestehen, und es kann auch eine Mietminderung möglich sein.

Zur Instandsetzungspflicht des Telefonkabels durch den Vermieter gibt es ein  Urteil des Bundesgerichtshofs:
Telefonleitung zur Mietwohnung muss der Vermieter instandsetzen 

Defekter Telefonanschluss - Landgericht entscheidet auf Mietminderung wegen Störung

Das Landgericht Essen (Az. 10 S 43/16) entschied, solche Arbeiten dürften nur vom Netzbetreiber ausgeführt werden.

  • Das Gericht hat aber auch  entschieden, dass die Mieterin ihre Miete um 10 % mindern darf, solange in der Wohnung wegen des Defekts die Verbindung ins Internet oder ins Telefonnetz nicht besteht.

Nutzung des Internets in der Wohnung wegen Defekt an der Telefonleitung nicht möglich

Auch wenn dies im Urteil des Landgerichts so ausdrücklich nicht steht: Es ist anzunehmen, dass der Defekt im Haus selbst lag.

  • Das Landgericht urteilte, die Verfügbarkeit von Telefon und Internet sei in der heutigen Zeit essentiell.
    In Anbetracht dessen, dass immer mehr Menschen ihre Wohnung als Homeoffice nutzen (müssen), ist dies zusätzlich ein wichtiger Grund für die ständige Verfügbarkeit von Telefon und Internet.
  • Aufgrund eines länger dauernden Ausfalls können auch Schadenersatzansprüche gestellt werden, wenn der Nachweis des entstandenen Schadens möglich ist.

Defekter Telefonanschluss in der Wohnung - Mieter soll Mobiltelefon nutzen

Auf die Nutzung eines Mobiltelefons oder sonstiger Alternativen könne die Klägerin in Anbetracht der Dauer der Störung (es waren mehr als 14 Monate) nicht verwiesen werden.



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