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Eigenbedarfskündigung wegen Nutzung der Wohnung als Büro

Hat der Vermieter gekündigt, weil er die Wohnung des Mieters zu beruflichen Zwecken, als Büroraum oder Geschäftsraum, nutzen will, so muss sorgfältig geprüft werden, ob tatsächlich ein Eigenbedarf vorliegt, der die Kündigung rechtfertigt.

Kündigung der Mietwohnung wegen Eigenbedarf

Der Vermieter kann einen Wohnungsmietvertrag kündigen, unter anderem wenn er die Wohnung für sich, seine Familie oder seine Haushaltsangehörigen benötigt, § 573 BGB.

Das Gesetz beschränkt aber solchen Eigenbedarf nicht strikt auf den Fall, dass der Vermieter dort wohnen will, auch in anderen Fällen kann ein "berechtigtes Interesse" des Vermieters vorliegen, den Mietvertrag zu beenden.

Langjähriges Mietverhältnis, Eigenbedarfskündigung der Mietwohnung für berufliche Nutzung

Der Fall: Seit fast vierzig Jahren war eine 27 qm große Zweizimmerwohnung von einem Mieter gemietet.

Die Vermieterin kündigte wegen Eigenbedarfs, weil sie die Räume für ihren Ehemann benötige. Ihr Ehemann betreibe im Haus ein Gewerbe, die dortigen Räume reichten nicht aus, und er beabsichtige, in der Wohnung einen weiteren Arbeitsplatz samt Archiv einzurichten.

Eigenbedarfskündigung wegen beruflicher Nutzung?

Das Landgericht Berlin hatte entschieden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar eine Nutzung zu beruflichen Zwecken für einen Familienangehörigen berechtigter Eigenbedarf sei. Aber wegen des in Berlin geltenden Zweckentfremdungsverbots könne dieser Eigenbedarf nicht durchgesetzt werden. Das Landgericht wies die Räumungsklage ab.

BGH: Eigenbedarf muss bei ausschließlich beruflicher Nutzung sorgfältig geprüft werden

Der BGH entschied am 29.3.2017 (Az. VIII ZR 45/16) :

Wenn die gekündigte Wohnung ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt werden soll, dann muss der Vermieter darlegen, dass ihm andernfalls gewichtige Nachteile entstehen würden.

Das sei nicht geschehen, daher sei die Klage zu Recht abgewiesen worden.

Siehe dazu auch:
Kündigung der Wohnung wegen Berufsbedarf, Betriebsbedarf, Geschäftsbedarf



Redaktion


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