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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
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Kündigung der Wohnung durch Vermieter wegen Geschäftsbedarf
Will der Vermieter einen Wohnung kündigen, weil er die Räume für seinen Berufsbedarf, Betriebsbedarf oder Geschäftsbedarf benötigt, dann muss eine solche Kündigung sorgfältig geprüft werden.
Eigenbedarf als Kündigungsgrund für berufliche Nutzung der Wohnung
- Das Gesetz gibt dem Vermieter ausdrücklich das Recht, einen Wohnungsmietvertrag wegen Eigenbedarfs zu kündigen, allerdings ausdrücklich nur, wenn er die Räume als Wohnung für sich oder seine Familie braucht, § 573 Abs.2 Nr. 2 BGB
- Eine andere Gesetzesvorschrift gibt dem Vermieter ein Kündigungsrecht, wenn er durch den Bestand des Wohnungsmietvertrages an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist, § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Kündigung Mietvertrag wegen Berufsbedarf, Betriebsbedarf, Geschäftsbedarf
Wenn der Vermieter angibt, er brauche die Wohnräume für seinen Geschäftsbetrieb, dann passt weder die eine noch die andere Vorschrift genau.
Es steht aber in § 573 Absatz 2 BGB am Anfang "insbesondere". Das heißt, auch andere, im Gesetz nicht ausdrücklich genannte Gründe können eine Kündigung rechtfertigen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden,
BGH: Eigenbedarfskündigung wegen Nutzung der Wohnung als Büro
dass eine solche Fallgestaltung nicht einfach als typischerweise anzuerkennendes Vermieterinteresse an der Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses behandelt werden kann. Vielmehr muss eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls erfolgen. Es mache z.B. einen Unterschied,
- ob der Vermieter dort wohnen und arbeiten will,
- oder ob er die Räume nur für berufliche Nutzung haben will.
Kündigung der Wohnung, Mietvertrag aus betriebslichen Gründen - Interessenabwägung
Es kommt darauf an, wie gewichtig das Interesse des Vermieters ist, diese Räume zu nutzen.
Als Gegeninteresse des Mieters soll nach Ansicht des BGH zunächst einmal nur sein allgemeines Interesse berücksichtigt werden, die Wohnung und damit den Lebensmittelpunkt nicht zu verlieren, nicht mit den Kosten und anderen erheblichen Unzuträglichkeiten belastet zu werden, die ein Wohnungswechsel mit sich bringt.
Soziale Härtegründe gegen die Kündigung des Vermietersdurch Widerspruch vorbringen
Konkretere Interessen des Mieters, besondere Notlage und die individuelle Härte seien hingegen nur zu berücksichtigen, wenn der Mieter sie durch einen Widerspruch geltend gemacht hat:
Soziale Härtegründe für Widerspruch gegen ordentliche Kündigung
- Wenn Sie eine Kündigung mit einer Begründung wegen beuflichen Bedarfs, Geschäftsbedarf bekommen, sollten Sie umgehend fachkundigen Rat in Anspruch nehmen.
Redaktion
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