Musterbriefe, Mustervorlagen
Registrierte Nutzer haben kostenlosen Zugriff auf alle
- Musterbriefe
- Protokolle
- Tabellen
- Checklisten
- Musterverträge
​​​​​​​eBooks
Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
Leseproben und Bestellung:
​​​​​​​eBook Reader sind kostenlos erhältlich.
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite​​​​​​​
Anwalt finden
Kündigung der Wohnung durch Hausverwaltung - Anforderungen
Für den Vermieter kann ein von ihm bestellter, beauftragter Verwalter oder eine Verwaltungsgesellschaft aus berechtigten Gründen die Kündigung der Wohnung aussprechen.
Kündigung der Wohnung durch den Hausverwalter
Der Vermieter / Eigentümer muss dem Hausverwalter eine ausreichende Vollmacht für die Aussprache einer Kündigung übertragen haben und es müssen tatsächliche Gründe für die Kündigung bestehen:
Ordentliche Kündigung der Wohnung durch Vermieter - Gründe
Kündigung der Mietwohnung wegen Vertragsverletzung durch Mieter
Kündigung des Mietvertrags der Mietwohnung durch Hausverwaltung - Anforderungen
Die Verwaltung, der Hausverwalter muss mit der Übersendung des Kündigungsschreibens eine Originalvollmacht des Vermieters vorlegen.
Vollmacht im Mietrecht - Wozu braucht man diese?
- Auch der Verwalter muss die formellen Anforderungen an eine Kündigung einhalten:
Kündigung Mietvertrag durch Vermieter - Prüfung Anforderungen
Wurde wegen Mietrückständen gekündigt, dann kann es sinnvoll sein, sofort die geforderten Beträge jedenfalls soweit - wenn nötig unter Vorbehalt - zu bezahlen, dass für eine erneute (womöglich formwirksame) Kündigung kein Grund mehr besteht.
Mietschulden, Zahlungsrückstand - Kündigung Mietvertrag der Wohnung
Kündigung Mietvertrag durch Hausverwalter - keine Vollmacht des Eigentümers, Vermieters
Ist dem Schreiben keine Vollmacht beigefügt, dann können Sie die Kündigung schriftlich als „formunwirksam wegen Verstoß gegen §174 BGB“ zurückweisen:
Vollmachtsrüge - Beispiel für Zurückweisung einer Erklärung, Schreiben
- Dies müssen Sie unverzüglich tun:
Vollmachtsrüge - Vollmachtsmangel unverzüglich rügen, mitteilen Vollmachtsrüge - Wurde Ihnen schon zuvor mal eine ausreichende Originalvollmacht vorgelegt, dann kann eine solche Zurückweisung wirkungslos sein.
Hinweis
Haben Sie eine Kündigung von der Verwaltung erhalten, dann sollten Sie sofort fachkundigen Rat in Anspruch nehmen, damit die Kündigung, (wenn es nicht ausnahmswese sinnvoll ist, das zu ignorieren), unverzüglich zurückgewiesen werden kann.
Kündigung Mietwohnung durch Verwalter - Besonderheiten für vorzulegende Vollmacht
- Wenn ein neuer Eigentümer auf Vermieterseite vorhanden sein soll:
Eigentümerwechsel - Neue Hausverwaltung stellt sich vor, meldet sich
Hausverwalter kündigt im Namen mehrerer Eigentümer den Wohnungsmietvertrag
Sind mehrere Personen Vermieter, dann müssen entweder alle Vermieter / Eigentümer die Vollmacht unterschrieben haben, oder für diejenigen, die nicht selbst unterschreiben, muss eine auf den Unterzeichner ausgestellte Vollmacht vorgelegt werden.
Mehrere Personen sind Vermieter der Wohnung - gemeinsam Handeln
Kündigung der Wohnung durch Verwaltungsgesellschaft - wer darf die Gesellschaft vertreten?
Handelt es sich bei der Verwaltung um eine Gesellschaft, dann darf die Kündigung, wenn eine entsprechende Vollmacht vorliegt, nur ein Vertretungsberechtigter dieser Gesellschaft unterschreiben.
Allerdings sollte man sich nicht allein darauf verlassen, dass die Kündigung formell unwirksam ist.
Prüfen Sie mit Hilfe anwaltlicher Beratung sofort, ob Sie gegen die Kündigung auch inhaltlich vorgehen müssen, insbesondere einen Kündigungswiderspruch erheben:
Ordentliche Kündigung Mietvertrag - als Mieter Widerspruch einlegen
Lassen Sie sich jedenfalls sofort fachlich beraten!
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: