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Einbauküche in Mietwohnung - Geräte nicht mitvermietet?

Eine im Mietvertrag der Wohnung stehende Formularklausel, dass technische Geräte nicht mitvermietet sind, ist unwirksam - Vermieter muss Reparatur an einem Gerät der Einbauküche ausführen lassen.

Ausschluss von Geräten - Mieterin fordert die Reparatur der Spülmaschine vom Vermieter 

Nach einem technischen Defekt an der in der Mietwohnung vorhandenen Spülmaschine, forderte die Mieterin von ihrem Vermieter die Reparatur:
Mängel in der Mietwohnung - was als Mieter beachten, was tun? 

Mieterin klagt auf Reparatur der Spülmaschine - Gerät soll nicht mitvermietet sein

Da der Vermieter sich weigerte, die Reparatur an der Spülmaschine auf seine Kosten ausführen zu lassen, weil technische Geräte gemäß der Regelung im Mietvertrag nicht mitvermietet seien, klagte die Mieterin auf die Mängelbeseitigung.

  • Das Amtsgericht verurteilte den Vermieter zur Reparatur des Geschirrspülers.

Wohnungsmietvertrag - Regelung, dass technische Geräte nicht mitvermietet sind

Der Vermieter legte Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein - er war der Ãœberzeugung, dass die im Mietvertrag stehende Klausel, "technische Geräte gelten als nicht mitvermietet" ihn zu keiner Reparatur verpflichte.

Gerichtlich zu prüfen war die Frage, ob die im Mietvertrag der Wohnung stehende Formularklausel, dass technische Geräte "nicht mitvermietet" sind, wirksam ist und daher die Mieterin die Reparaturkosten, hier an der Spülmaschine, übernehmen muss.

Geschirrspüler nicht mitvermietet - Vermieter muss Reparatur des Geschirrspülers durchführen

Das Landgericht Berlin II (Hinweisbeschluss vom 30.6.2024 – Az. 67 S 144/24 ) bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts:

  • Die nicht mehr funktionsfähige Spülmaschine sei ein vom Vermieter zu beseitigender Mangel, und der Mieterin stehe gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Reparatur oder Austausch des Geschirrspülers zu.

Das Landgericht führt aus: Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Eine vom Vermieter gestellte Formularklausel, dass die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Wohnung vorhandenen technischen Geräte „als nicht mitvermietet gelten“, schließt Gewährleistungsansprüche für Mieter im Falle eines Defekts nicht aus.
Die Klausel sei objektiv uneindeutig und es sei unklar, welche Rechtsfolgen sich aus der Verwendung der Formulierung „gelten nicht als mitvermietet“ für die Vertragsparteien ergeben sollen - gemäß § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung der Formularklausel zulasten des Verwenders, also des Vermieters. 

  • Der Ausschluss der Instandhaltungspflicht des beklagten Vermieters scheide im konkreten Fall aus.

Der Vermieter nahm die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zurück.



Redaktion


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