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Entsorgung alter Fahrräder als Sperrmüll - Haftung des Vermieters

Auf vielen Grundstücken stehen alte Fahrräder, die scheinbar niemandem mehr gehören. Vermieter können alte Fahrräder nicht einfach als Sperrmüll entsorgen, müssen die Mieter des Hauses nicht nur informieren, sondern auch Sorgfaltspflichten beachten. Werden einfach Fahrräder entsorgt, so kann deswegen die Haftung des Vermieters gegenüber Mietern bestehen.

Über die Entrümpelung, die Entsorgung alter Fahrräder müssen Vermieter sorgfältig informieren

Der Vermieter bzw. eine beauftragte Hausverwaltung ist verpflichtet, gegenüber den Mietern den Termin für die bevorstehende Entsorgung alter Fahrräder so anzukündigen, dass Mieter Vorkehrungen gegen die Entsorgung ihrer Fahrräder treffen können - Vermieter sollen vor der Entsorgung alter Fahrräder auch immer versuchen, zu ermitteln, wem die scheinbar "herrenlosen" Fahrräder gehören.

Termin für die Entsorgung alter Fahrräder wird verschoben - Mieter sind zu informieren

Wird der ursprünglich vorgesehene Termin zur Abfuhr alter, z.B. im Hof abgestellter Fahrräder verschoben, so muss der Vermieter nochmals den neuen Termin rechtzeitig ankündigen.

Sperrmüll - Vermieter kündigt neuen Termin für die Entsorgung alter Fahrräder nicht an

Wurde der neue Termin für die Abfuhr von Sperrmüll den Mietern nicht angekündigt, und kommt bei der Entsorgung ein Fahrrad eines Mieters abhanden, dann ist der Vermieter schadens­ersatz­pflichtig. 

Anspruch des Mieters auf Schadenersatz wegen Entsorgung des Fahrrads durch Vermieter

Der Fall: Die Mieter wurden aufgefordert, ihre Fahrräder namentlich zu beschriften, damit keine Entsorgung erfolgt, aber die Hausverwaltung verschob den ursprünglich vorgesehen Entsorgungstermin.

Ãœber diesen neuen Termin informierte die Hausverwaltung nicht. Im Rahmen des neu angesetzten Termins erfolgte die Entsorgung eines dem Mieter gehörenden Fahrrads, da der Mieter die namentliche Beschriftung an seinem Rad in der Zwischenzeit entfernt hatte. Der Mieter hatte auch Strafanzeige gestellt, weil er einen Diebstahl für möglich hielt, verlangte schließlich Schadenersatz vom Vermieter.

Entsorgung alter Fahrräder - Vermieter hat Informationspflicht und Obhutspflicht

Das Gericht stellte fest: Bevor die Entsorgung von Fahrrädern an einem neuen Termin erfolgt, müssen die Mieter entweder mit Aushang oder mit Anschreiben über einen neuen Termin informiert werden, damit der Mieter die Entsorgung seines Fahrrads hätte verhindern können.

Das Gericht stellte auch fest: Den Vermieter treffe eine Obhutspflicht, die einer Entsorgung von im Hof mit Billigung des Vermieters abgestellter Fahrräder grundsätzlich entgegenstehe. 

Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az. 20 C 206/21) urteilte, dass dem Mieter der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung mietvertraglicher Schutzpflichten zustehe.

Es sei auch versäumt worden, dass die Entsorgungsfirma ein Verzeichnis von den entfernten Gegenständen erstellt habe.
Bevor eine endgültige Entsorgung erfolgt, müssen Gegenstände (hier das Fahrrad) einen gewissen Zeitraum verwahrt werden, damit noch eine Herausgabe erfolgen kann.
Daher konnte das Fahrrad des Mieters, trotz Anschreibens, nicht an ihn zurückgegeben werden.



Redaktion


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