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Fahrradanhänger - im Hof des Mietshauses abstellen

Vermieter können nicht unbedingt verlangen, dass ein Fahrradanhänger im Hof des Hauses nicht abgestellt werden darf, bzw. vom Mieter zu entfernen ist. 

Fahrradnutzung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung

Es gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, dass Mieter Fahrräder nutzen. Normalerweise muss der Vermieter auch die Möglichkeit geben, das Fahrrad auf dem Grundstück abzustellen, z.B. auf einer Hoffläche oder in einem Fahrradkeller.

  • Ein Verbot im Mietvertrag oder der Hausordnung Fahrräder / Fahrradanhänger auf dem Grundstück abzustellen, kann unwirksam sein. 

Dadurch, dass immer mehr Mieter Fahrräder benutzen, kommt es aber teilweise auch zu Schwierigkeiten auf den Grundstücken.

Fahrradanhänger als Zubehör zum Fahrrad, insbesondere Kinderanhänger

Lange Zeit eher ungewöhnlich, sind Fahrradanhänger inzwischen häufiger im Gebrauch, insbesondere als Anhänger für den Kindertransport oder für den Transport von Lasten.

Solche Anhänger sind sperriger, es kommt dadurch leichter zu Enge und zu Beeinträchtigungen anderer Nutzer.

Fahrradanhänger für Kinder im Hof des Hauses abstellen, dürfen Mieter das?

Grundsätzlich kommt es auf die örtlichen Gegebenheiten an. Ein Anspruch darauf, den Fahrradanhänger im Hof abzustellen, kann überhaupt nur bestehen,

  • wenn Platz vorhanden ist,
  • es keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit im Bereich des Hauses, Grundstücks gibt,
  • andere in der Nutzung des Hofs nicht beeinträchtigt werden (z.B. Durchgang zum Keller, zur Müllstandsfläche oder zum Haus wäre nicht ungehindert möglich).

Den Hof eines Mietshauses können Mieter in einem zulässigen Rahmen mitnutzen, auch wenn die Nutzung einer Hoffläche mietvertraglich nicht gesondert vereinbart, geregelt ist. 

Mieter soll Fahrradanhänger vom Hof entfernen, im Keller abstellen

Ein Vermieter verklagte den Mieter auf das Entfernen des Fahrradanhängers vom Hof. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied durch Urteil vom 12.12.2005 (AZ: 6 C 430/05) in diesem Fall:

  • Der Vermieter könne nicht verlangen, dass der Anhänger vom Hof des Mietshauses zu entfernen sei, da es keine andere Mögllichkeit zum Abstellen gebe, der Hof auch von anderen Mietern als Abstellplatz für Fahrräder genutzt werde.  
  • Der Anhänger werde für den Transport von Kindern gebraucht. Diese wären in der Zeit des Verbringens bzw. wenn der Anhänger aus dem Keller geholt würde, unbeaufsichtigt und das sei nicht zumutbar. 



Redaktion


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