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Erlaubnis Untervermietung - Vermieter will Untermietzuschlag

Das Landgericht Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter für die Erlaubnis zur Untervermietung einen Zuschlag von € 80,00 pro Monat von seinem Mieter verlangen kann.

Darf der Vermieter einen Untermietzuschlag verlangen?

Im Gesetz steht dazu, dass ein Zuschlag nur verlangt werden kann, wenn anders die Erlaubnis für den Vermieter unzumutbar wäre.

Untermietzuschlag wegen höherer Abnutzung der Wohnung

Viele Gerichte prüfen, ob die Wohnung durch den / die Untermieter stärker abgenutzt wird, sich ggf.  die Betriebskosten erhöhen.

Ãœblicherweise können dann laut Rechtsprechung € 25,00 pro Monat für die Untervermietung als Zuschlag verlangt werden. Aber es gibt auch andere Gerichtsentscheidungen, die einen höheren Untermietzuschlag anerkennen oder eben auch keinen Anspruch des Vermieters sehen.

Landgericht hält hohen Untermietzuschlag für zulässig

Das Landgericht Berlin (Az. 18 T 65/16) hat in einer Entscheidung vom 7.7.2016, anders als andere Gerichte bisher gemeint haben, die Angemessenheit des Zuschlags richte sich danach, in wie weit sich der Vermieter am Untermietzins beteiligen dürfe. 

Es meint, der Vermieter dürfe einen Zuschlag in Höhe von etwa 20 % bis 25 % dessen verlangen, was der Hauptmieter vom Untervermieter vereinnahmt. 

Zahlt der Untermieter also z. B. € 400,00 als Miete an den Hauptmieter, könne der Zuschlag demnach € 80,00 betragen - der Vermieter verdient also mit, obwohl er keinerlei zusätzliche Leistung erbringt. Diese Entscheidung ist umstritten. Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte in Zukunft dazu entscheiden.

Vermieter haben nicht grundsätzlich Anspruch auf einen Untermietzuschlag

Vermieter haben nicht grundsäzlich einen Anspruch einen Zuschlag wegen einer Untervermietung zu bekommen. So das LG Berlin am 21.11.2017, Az. 67 S 212/17  und ebenfalls das LG Berlin am 12.1.2018, Az. 65 S 427/16


Redaktion


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