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Fahrradanhänger - Als Mieter im Hof des Hauses abstellen
Vermieter können nicht unbedingt verlangen, dass ein Fahrradanhänger im Hof des Hauses nicht abgestellt werden darf, bzw. zu entfernen ist.
- Auch ein Verbot im Mietvertrag oder der Hausordnung zum Abstellen von Fahrrädern / Fahrradanhängern auf einer Hoffläche kann mangels einer anderen zur Verfügung stehenden Abstellfläche unwirksam sein.
Fahrradanhänger für Kinder im Hof des Hauses abstellen, ist das Mietern erlaubt?
Grundsätzlich kommt es auf die örtlichen Gegebenheiten an. Ein Anspruch darauf, den Fahrradanhänger im Hof abzustellen, kann überhaupt nur bestehen,
- wenn Platz vorhanden ist,
- es keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit im Bereich des Hauses, Grundstücks gibt,
- andere in der Nutzung des Hofs nicht beeinträchtigt sind (z.B. Durchgang zum Keller, zur Müllstandsfläche oder zum Haus wäre nicht ungehindert möglich).
Den Hof eines Mietshauses können Mieter in einem zulässigen Rahmen mitnutzen, auch wenn die Nutzung einer Hoffläche mietvertraglich nicht gesondert vereinbart, geregelt ist.
Mieter soll Fahrradanhänger vom Hof entfernen, im Keller abstellen
Ein Vermieter verklagte seinen Mieter auf das Entfernen des Fahrradanhängers vom Hof. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (AZ: 6 C 430/05) urteilte in diesem Fall:
- Der Vermieter könne nicht verlangen, dass der Anhänger vom Hof des Mietshauses zu entfernen sei, da es keine andere Mögllichkeit zum Abstellen gebe, der Hof auch von anderen Mietern als Abstellplatz für Fahrräder genutzt werde,
- der Anhänger werde für den Transport von Kindern gebraucht. Diese wären in der Zeit des Verbringens bzw. wenn der Anhänger aus dem Keller geholt würde, unbeaufsichtigt und das sei nicht zumutbar.
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