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Grobe Beleidigung des Vermieters - fristlose Kündigung der Wohnung

Eine grobe Beleidigung des Vermieters durch den Mieter einer Wohnung kann den Vermieter zur Kündigung des Mietvertrags berechtigen.

Sehr grobe Beleidigung - Vermieter kündigt fristlos das Mietverhältnis der Wohnung

Die an den Vermieter gerichtete grobe Beleidigung:

"Sie promovierter Arsch",  führte zum Rechtsstreit darüber, ob die fristlose Kündigung des Mieters einer Mietwohnung durch den Vermieter berechtigt ist. 

Mieter und Vermieter wohnen im gleichen Haus - Beleidigung zerrüttet Vertrauensverhältnis

Zu beurteilen war in diesem Fall auch, dass Vermieter und Mieter im gleichen Haus wohnten, dadurch Begegnungen in einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgen.

Der Beleidigung vorausgegangen waren jahrelange Streitigkeiten zwischen den Parteien.

Ehrverletzende Beleidigung - fristlose Kündigung des Mietvertrags ohne Abmahnung

Urteil des Amtsgerichts München vom 28.11.2014 (Az.: 474 C 18543/14):

Die seitens des Mieters gewählte Bezeichnung verletzt die Ehre und gehe weit über eine Pöbelei oder Unhöflichkeit hinaus.

Schwere Beleidigung des Vermieters - Fortsetzung des Mietvertrags nicht zumutbar

Die Vertrauensgrundlage sei erschüttert, so das Amtsgericht. 

Dem Vermieter sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten, insbesondere auch, weil die Parteien im selben Haus wohnen. 

Das Gericht stellte in diesem Fall auch fest, dass vor der Kündigung keine Abmahnung erfolgen musste.

Eine Abmahnung könne die Vertrauensgrundlage nicht wieder herstellen. Im Übrigen hätte sich der Mieter auch nicht entschuldigt.




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