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Kameraattrappe - Vortäuschung kann Persönlichkeitsrecht verletzen
Auch eine bloße Kameraattrappe, also die Vortäuschung einer Videokamera, kann das Persönlichkeitsrecht der Bewohner des Hauses und der Besucher verletzen.
Zum Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit gehört gerade im Bereich der Wohnung, dass es niemanden etwas angeht, wann der Mieter oder die Mieterin nach Hause kommt oder das Haus verlässt, dasselbe gilt für Besucher. Bildaufnahmen dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person angefertigt werden.
Videokameras im Mietshaus, Wohnanlage grundsätzlich nur mit Einwilligung der Mieter erlaubt
Vermieter, die eine Videokamera im Hausflur anbringen wollen, z.B. um häufige Diebstähle oder Schmierereien aufzuklären oder zu verhindern, müssen daher die Einwilligung aller Mieter einholen.
Ausnahme: Mit der Klingelanlage verbundene Videokamera zur Einlasskontrolle
Urteil: Verbot für Installation gilt auch für Kameraattrappe, Vortäuschung einer Kamera
Das Landgericht Berlin entschied durch Urteil vom 28.10.2015 (Az. 67 S 82/15), dass die strengen Anforderungen auch für eine nicht funktionsfähige Kamera, eine Kameraattrappe gelten. Wenn sich nicht klar erkennen lasse, dass die Kamera nur eine Vortäuschung ist, dann gehe von ihr der gleiche Überwachungsdruck aus wie von einer echten Kamera.
Auf die Klage des Mieters wurde der Vermieter verurteit, die Kameraattrappe zu entfernen. Schmerzensgeld stehe aber dem Mieter nicht zu.
Redaktion
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