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Kündigungsverzicht für Sozialwohnung während Bindungszeit gilt

Ein im Mietvertrag stehender Kündigungsverzicht für den Bindungszeitraum einer Sozialwohnung kann auch nach Kündigung des Förderungsvertrages, Auslauf der Bindung weiter gelten.

Geförderte Wohnung - Förderungsvertrag, Förderungsbescheid und Mietvertrag

Für Wohnraum, der mit öffentlichen Mitteln geschaffen oder modernisiert worden ist, gelten besondere Regeln: Dem Empfänger der öffentlichen Fördermittel werden in dem Förderungsvertrag oder im Förderungsbescheid besondere Verpflichtungen auferlegt.

Durch einen Förderungsbescheid oder Förderungsvertrag werden die Verpflichtungen zwischen der öffentlichen Stelle (Land oder Gemeinde) und dem Empfänger der Förderung festgelegt. Die Rechte und Pflichten aus der Förderung gelten auch für jeden nachfolgenden Grundstückskäufer, für einen festgelegten Zeitraum, den sogenannten Bindungszeitraum.

Was ist preisgebundener Wohnraum?

Mit den jeweiligen Mietern werden Mietverträge geschlossen. Diese Mietverträge sind in erster Linie dafür maßgeblich, welche Rechte und Pflichten Mieter und Vermieter gegeneinander haben.

  • Allerdings dürfen diese Mietverträge für Mieter nicht zum Nachteil von dem abweichen, was mit der öffentlichen Förderung festgelegt worden ist.

Kündigungsverzicht im Mietvertrag für geförderte Wohnung

Für eine Wohnung in Berlin war öffentliche Förderung gewährt worden. Im Förderungsvertrag war für 20 Jahre eine Mietpreisbindung auferlegt worden und außerdem die Verpflichtung, für die Zeit der Bindung auf das Recht zur Eigenbedarfskündigung zu verzichten.

In den Mietvertrag war ausdrücklich aufgenommen worden:
"Der Vermieter verzichtet auf sein Kündigungsrecht wegen Eigenbedarfs während des Bindungszeitraumes - s. Förderungsvertrag - gemäß § 564b Abs. 6 Nr. 2 und 3 BGB".

Verkauf der geförderten Wohnung - neuer Eigentümer kündigt Förderungsvertrag

Die - vermietete - Wohnung wurde verkauft. Die neue Eigentümerin kündigte den Förderungsvertrag und zahlte Fördermittel zurück.

Gegenüber der Mieterin erklärte die Vermieterin dann die Kündigung wegen Eigenbedarfs.
Ordentliche Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarf
Die Mieterin widersprach der Kündigung - es kam zum Prozess.

Urteil: Kündigungsverzicht für Sozialwohnung gilt weiter, Räumungsklage abgewiesen

Das Amtsgericht Mitte (Berlin) entschied durch Urteil vom 10.6.2021 (Az. 21 C 158/20 ):

  • In dem Mietvertrag sei ausdrücklich ein Kündigungsverzicht für die Bindungszeit festgelegt. Darunter könne - wenn nichts anderes im Mietvertrag stehe - nur die reguläre Bindungszeit von 20 Jahren verstanden werden.

Es komme daher nicht darauf an, dass der Förderungsvertrag gekündigt worden sei, denn es stehe nicht im Mietvertrag, dass dann auch der Kündigungsverzicht wegfalle.

Da die Bindungszeit erst 2025 ablaufe, könne der aktuell geltend gemachte Eigenbedarf noch nicht berücksichtigt werden.

Die Räumungsklage wurde abgewiesen. Die Berufung der Vermieterseite hat das Landgericht Berlin nach einen Hinweis vom 19.8.2021 (Az. 67 S 159/21 ) durch Beschluss vom 30.9.2021 zurückgewiesen.

Hinweis


Es kommt auf den genauen Wortlaut der Formulierung im Mietvertrag an.



Redaktion


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