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Meinungsäußerung über Vermieter im Internet, sozialen Netzwerken

Die Freiheit der Meinungsäußerung gilt auch im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Gilt dieses Recht für Mieter auch für eine Meinungsäußerung im Internet, für soziale Netzwerke, in Bewertungsportalen?

Mieter ärgert sich über seinen Vermieter und teilt dies in sozialen Netzwerken

Entsteht aus einem Mietvertrag Streit, dann ist oft eine Seite sehr unzufrieden, oder fühlt sich sogar vom Vertragspartner "über den Tisch gezogen".

Meinungsäußerung in einem Bewertungsportal über Vermieter 

Eine Tatsachenbehauptung, die nicht unwahr oder stark überzogen ist, ist als Meinungsäußerung durch die Verfassung geschützt.

  • Das entschied am 29.6.2016 das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen: 1 BvR 3487/14). 

Ein Handwerksmeister hatte sehr lange auf die Rückzahlung seiner Kaution warten müssen, und schrieb daher ein paar Jahre später in einem Bewertungsportal, nachdem er den Fall geschildert hatte: 

"Erst nach Einschalten der Staatsanwaltschaft … und dem zuständigen Gerichtsvollzieher hat Herr … dann Ende Februar 2009 gezahlt. Mit Herrn ... werde ich keine Geschäfte mehr machen"

Das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg verurteilten den Handwerker, diese Äußerung mit Namensnennung des ehemaligen Vermieters zu unterlassen. 

Bundesverfassungsgericht - Tatsachenbehauptungen tragen zur Meinungsbildung bei

Im Gegensatz dazu urteilte das Verfassungsgericht:

  • Es handle sich um unstreitig wahre Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen. 

Eine Persönlichkeitsverletzung der anderen Seite liege darin nicht, auch nicht durch die Nennung des Namens des Vermieters. 

Mieter können im Internet die Wahrheit über ihren Vermieter schreiben

  • Aus dem Urteil folgt:
    Die Wahrheit darf gesagt werden, auch z.B. im Internet auf Bewertungsportalen.
    Dabei kommt es immer darauf an, ob es sich um eine beweisbare Tatsachenbehauptung handelt.
  • Aber auch bei Tatsachenbehauptungen darf man sich nicht "im Ton" vergreifen. Sind Äußerungen dazu geeignet, jemanden herabzuwürdigen, so ist dies von der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt. Eine "wahre" Äußerung, die außerhalb der Sache liegt und geeignet ist, den anderen herabzusetzen, wie z.B. wegen Religionszugehörigkeit oder einer sexuellen Orientierung ist nicht gestattet.

Im entschiedenen Fall war das Mietverhältnis längst beendet.

Wenn ein Mietvertrag noch läuft, sollte eine Meinungsäußerung im Internet sehr gut überlegt werden.


Redaktion


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