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Mieter mit Behinderung, Rollstuhl - Anspruch auf Erlaubnis für Rampe

Mieter, die wegen Behinderung - auch bei Angehörigen - auf einen Rollstuhl angewiesen sind, haben einen Anspruch auf Erlaubnis für Barrierereduzierung, z.B. für den Anbau einer Rollstuhlrampe.

Mieter mit Behinderung - Erlaubnis für Barrierereduzierung der Mietwohnung

Ein Mieter, der wegen einer Behinderung erhebliche Schwierigkeiten beim Zugang zur Mietwohnung oder innerhalb der Wohnung hat, kann vom Vermieter die Erlaubnis für bauliche Änderungen verlangen, die den Gebrauch erleichtern, sogenannte Barriereduzierung. Das steht ausdrücklich im Gesetz, § 554 BGB.

Allerdings muss der Mieter diese Änderungen auf eigene Kosten herstellen (ggf. mit einem Zuschuss der Krankenkasse oder aus anderen Quellen), und der Vermieter kann auch verlangen, dass eine besondere Sicherheit gestellt wird, um die Kosten des Rückbaus am Ende des Mietvertrags zu sichern.

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Ehepartner des Mieters mit Behinderung, auf Rollstuhl angewiesen

Ein Mieter hatte seinen Ehepartner in die Mietwohnung aufgenommen. Der Ehepartner war auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Da der Hauseingang über eine Treppe mit sechs Stufen führte, konnte der Ehepartner das Haus nicht ohne fremde Hilfe betreten oder verlassen.

Der Mieter ließ durch Fachleute bestätigen, dass die Anbringung einer Rampe möglich sei und bat seine Vermieterin, um die Erlaubnis, auf seine Kosten eine solche Rampe anbauen zu lassen.

Vermieterin verweigert Erlaubnis für Anbau der Rollstuhlrampe

Die Vermieterin, eine landeseigene Wohnungsgesellschaft in Berlin, verweigerte die Erlaubnis, bot allerdings die Erlaubnis für einen Treppenlift an. Das hielt der Mieter nicht für ausreichend:

Die Überwindung der Treppenstufen mit einem Treppenlift würde jeweils mehrere Minuten dauern - anstatt 20 Sekunden über die Rampe - und bei technischen Störungen sei der Bewohner wieder aus- oder eingeschlossen.

Der Mieter erhob Klage auf Erteilung der Erlaubnis. Schon das Amtsgericht Kreuzberg verurteilte die Vermieterin, die Erlaubnis zu erteilen - die Vermieterin legte Berufung ein.

Urteil: Anspruch auf Erlaubnis für die Anbringung einer Rollstuhlrampe

Das Landgericht Berlin wies die Berufung mit Urteil Az. 66 S 75/22 vom 11.11.2022 zurück.

Das Gesetz gebe dem Mieter den Anspruch auf die Erlaubnis für Maßnahmen der Barriereduzierung - hier zur Anbringung der Rollstuhlrampe, es sei denn, das wäre für den Vermieter unzumutbar.

  • Unzumutbar sei dies aber nur dann, wenn gewichtige Interessen des Vermieters entgegenstehen würden. Das Interesse an möglichst geringer optischer Beeinträchtigung sei nicht schwerwiegend.
  • Eine vom Vermieter vorgeschlagene Alternative müsse ebenso tauglich sein, der Treppenlift sei deutlich umständlicher und anfällig gegen technische  Störungen.
  • Allerdings müsse der Mieter für den späteren Rückbau eine (zusätzliche) Sicherheit erbringen. Das ergibt sich aus § 554 Abs. 1 Satz 3 BGB. Die Sicherheit wurde auf 5.000 € festgelegt.

Vermieter verlangt zusätzliche Sicherheit für Umbauten.



Redaktion


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