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Ratgeber Untervermietung
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Mietwohnung behindertengerecht umbauen - barrierefrei Wohnen
Mieter müssen den Vermieter für einen behindertengerechten Umbau der Wohnung um Erlaubnis fragen.
Der Vermieter will den behindertengerechten Umbau der Wohnung nicht genehmigen
Der Vermieter muss in der Regel Maßnahmen für barrierefreies Wohnen genehmigen, wenn Mieter ein berechtigtes Interesse daran haben, dieses nachweisen können.
Das berechtigte Interesse ist dann gegeben, wenn ein Mieter, ein Angehöriger oder der Lebensgefährte behindert ist und für die Nutzung der Wohnung ein behindertengerechter Umbau notwendig ist.
Berechtigtes Interesse des Mieters - Mietwohnung barrierefrei, behindertengerecht umbauen
Dem Vermieter sind die vom Mieter gewünschten Maßnahmen im Einzelnen aufzuzeigen, z.B.
- alle Türschwellen müssen beseitigt werden, ich brauche statt einer Badewanne einen ebenerdige Dusche, usw.
Genehmigen muss der Vermieter diesen Umbau auf Kosten des Mieters im Rahmen der Mietermodernisierung, wenn dieser für die behindertengerechte Nutzung der Wohnung erforderlich ist:
Behindertengerechter Umbau der Mietwohnung - Zustimmung Vermieter.
Der Vermieter kann für Umbaumaßnahmen des Mieters eine zusätzliche Kaution verlangen:
Vermieter will zusätzliche Kaution für Einbauten, Umbauten vom Mieter
- Der Vermieter kann aber auch selbst die bauölichen Maßnahmen im Rahmen einer Modernisierung durchführen und dafür dann eine Mieterhöhung verlangen.
Barrierefreie Wohnung - Vermieter gibt keine Zustimmung zum Umbau, für Einbauten
Der Vermieter kann seine Zustimmung nur dann verweigern, wenn er ein wirklich begründetes Interesse gegen die geplanten baulichen Veränderungen vorbringen kann, § 554 BGB.
Modernisierung - Anspruch des Mieters auf bauliche Veränderungen
Verweigert der Vermieter die Zustimmung zu den Umbaumaßnahmen, dann können diese ggf. gerichtlich durchgesetzt werden. Vor einer Klage sollte genau abgewogen werden, falls der Vermieter Gründe gegen die Umbaumaßnahmen benannt hat, ob diese tatsächlich für ein Gericht ausreichend sein könnten, dass Umbaumaßnahmen abgelehnt werden.
Baumaßnahmen für Barrierefreiheit - behindertengerechter Umbau der Mietwohnung
Z.B.:
- Rollstuhlgerechte Verbreiterung der Türen in der Wohnung
- Beseitigung von Türschwellen
- Behindertengerechtes Bad
- Haltegriffe
- Installation von Notrufeinrichtungen
- Steckdosen in Zugriffshöhe
- Treppenlift einbauen
- Türspion in Sichthöhe
Barrierefreie Umbauten, Einbauten - am Ende des Mietvertrags besteht Pflicht zum Rückbau
Bei Beendigung des Mietvertrages besteht in der Regel die Pflicht zum Rückbau durch den Mieter für die durchgeführten baulichen Veränderungen.
Um Streit und Ärger zu vermeiden, sollten Sie mit dem Vermieter immer eine eindeutige Regelung für den Fall des Auszugs vereinbaren!
Inhalt der Vereinbarung:
- Was darf als bauliche Veränderung in der Wohnung bleiben, was muss in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt, zurückgebaut werden?
- Mietvertragsende: Auch eine Vereinbarung über den Erwerb von Einbauten durch den Vermieter, gegen Bezahlung des Zeitwerts an den Mieter, ist möglich.
Barrierefreies Wohnen, Mietvertragsende - Vermieter kauft die Einbauten vom Mieter
Der Idealfall: Der Vermieter erklärt sich in der Vereinbarung bereit, für Maßnahmen, die zu Mietvertragsende in der Wohnung verbleiben können, den Zeitwert als Ausgleich für die vom Mieter bezahlten Umbaumaßnahmen zu leisten.
Im Rahmen einer solchen Vereinbarung ist es nicht ungewöhnlich, wenn Vermieter eine zusätzliche finanzielle Sicherheit (Erhöhung der Kaution) verlangen, um nach Beendigung des Mietverhältnisses den Rückbau in der Mietwohnung auch selbst durchführen zu können, falls der Mieter dies nicht tun sollte.
Lesetipps zum Thema
Maßnahmen, die dazu führen, dass die Wohnsituation des Betroffenen für die Pflege, das Leben in der Wohnung erleichtert wird, können bezuschusst werden, z.B. von der Pflegekasse, auch vom Sozialamt.
Der Antrag muss vor der Durchführung von Baumaßnahmen für die behindertengerechte Nutzung der Mietwohnung gestellt werden.
Der Zuschuss zu den Kosten für bauliche Veränderungen und Einrichtung beträgt seitens der Pflegekasse z.Zt. maximal 4.000 €. Darunter fallen:
- Barrierefreier Umbau, behindertengerechte Anpassung der Wohnung: Z.B. eines Bades durch Ersatz der Badewanne mit einer bodengleichen Dusche, Anpassung der Höhe der Toilette, Haltegriffe, rutschhemmende Bodenfliesen, Installation eines unterfahrbaren Waschbeckens, usw.
- Auch der Umzug in eine behindertengerechte Wohnung kann bezuschusst werden.
- Der Antrag muss vor dem Umzug bei der Pflegekasse oder z.B. auch beim Sozialamt gestellt werden.
- Beihilfe, Zuschüsse, eine Erstattung von Umzugskosten, ist auch durch weitere Leistungsträger möglich - dies sollte dann gemäß der individuellen Situation zuvor über eine fachliche Beratungsstelle geklärt werden. Beratungsstellen können z.B. beim Gesundheitsamt bestehen, auch bei paritätischen Landesverbänden, dem Roten Kreuz usw.
Ratgeber für Menschen mit Behinderungen
Redaktion
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