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Behinderung - Umbau Dusche, Zuschuss von Pflegekasse für Mieter

Menschen mit Behinderung können für einen behindertengerechten Umbau der Dusche in ihrer Wohnung einen Zuschuss der Pflegeversicherung bekommen.

Umbau der Wohnung nur mit Zustimmung des Vermieters

Mieter dürfen in ihrer Wohnung Umbauten nicht ohne Zustimmung des Vermieters vornehmen.

Umbau einer Dusche, eines Bades bei Behinderung in der Wohnung kann notwendig sein

Der Fall: Bei einem Wohnungsinhaber sind infolge einer pränatalen Schädigung durch das Arzneimittel Contergan die Arme stark verkürzt, Hände und Finger sind fehlgebildet. Weitere schwerwiegende Körperbeeinträchtigungen kommen hinzu, auch sehr starkes Schwitzen. 

Ein Umbau der Dusche erforderlich, damit das häufig notwendige Duschen ermöglicht wird, die notwendige Hilfsperson / Pflegeperson sich ausreichend bewegen kann.
Die Öffnungsbreite der Duschkabine musste von 60 auf 95 cm erweitert und die Grundfläche der Duschtasse von 90 x 90 cm auf 110 x 108 cm erhöht werden, um der Pflegeperson eine ausreichende "Arbeitsbreite" und auch das gleichzeitige Betreten der Duschkabine zu ermöglichen.
Die vorhandene Duschtasse mit ihrem 3 cm hohen Rand wurde durch eine vollständig ebenerdige "Floor-Duschtasse" ersetzt, die Duscharmatur wurde ausgewechselt, damit der Betroffene das Thermostat für die Wassertemperatur selbst regeln kann.

Zuschuss der Pflegekasse für den Umbau der Dusche von der Pflegeversicherung - abgelehnt

Der Betroffene beantragte einen Zuschuss der (privaten) Pflegekasse, die lehnte ab und es kam zur Klage vor dem Sozialgericht.

Urteil: Zuschuss der Pflegekasse für Umbau muss gewährt werden

In erster und zweiter Instanz wurde der Antrag abgelehnt, am 25.11.2015 (Az. B 3 P 3/14 R ) entschied aber das Bundessozialgericht zu seinen Gunsten.

  • Der Umbau führe - wie vom Gesetz verlangt - zu einer erheblichen Erleichterung der Pflege.
  • Maßstab für die Beurteilung der Erheblichkeit der mit einer Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes angestrebten Erleichterung der Pflege sei, ob damit die Pflege in zentralen Bereichen des Hilfebedarfs deutlich und spürbar einfacher wird, was dann auch zu einer Entlastung der Pflegeperson bzw. zur Vermeidung ihrer Ãœberforderung führt.

Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Zeitaufwand der Pflegeperson für bestimmte immer wieder anfallende Hilfeleistungen konkret abnimmt oder auch die erforderlichen Kraftanstrengungen der Pflegeperson sich deutlich verringern.

  • Die Pflegekasse wurde zur Zahlung des Zuschusses verurteilt.
Hinweis


Nehmen Sie frühzeitig fachkundige Beratung in Anspruch, welche Maßnahmen in genau Ihrem Fall sinnvoll sind. Ärztliche Gutachten können hilfreich sein.

Weitere Tipps für notwendige Umbaumaßnahmen wegen Behinderung

Maßnahmen, die dazu führen, dass die die konkrete Wohnsituation des Betroffenen für die Körperpflege erleichtert wird, können bezuschusst werden. Der Zuschuss zu den Kosten für die baulichen Veränderungen beträgt z.Zt. maximal 4.000 €. Darunter fallen:

  • Barrierefreier Umbau, behindertengerechte Anpassung eines Bades: z.B. Ersatz der Badewanne durch eine bodengleiche Dusche, Anpassung der Höhe der Toilette, Haltegriffe, rutschhemmende Bodenfliesen, Installation eines unterfahrbaren Waschbeckens, usw.
  • Auch der Umzug in eine behindertengerechte Wohnung kann bezuschusst werden. Der Antrag muss vor dem Umzug bei der Pflegekasse oder z.B. auch beim Sozialamt gestellt werden. Beihilfe, Zuschüsse, eine Erstattung von Umzugskosten, ist auch durch weitere Leistungsträger möglich - dies sollte dann gemäß der individuellen Situation zuvor geklärt werden.
    Ratgeber für Menschen mit Behinderungen

Redaktion


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