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Ratgeber Untervermietung
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Mietminderung wegen Ausfall des Fahrstuhls, Aufzugs
Fällt der Aufzug, Fahrstuhl über eine längere Zeit aus, dann können Mieter eine Mietminderung beanspruchen.
Instandsetzungspflicht des Vermieters gilt auch für Aufzug
Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache, also die vermietete Wohnung und die zugehörigen Teile des Hauses und das Grundstück so instandzuhalten, dass der Gebrauch der Wohnung ohne Einschränkungen möglich ist, § 535 Absatz 1 BGB.
Ist ein Haus mit einem Aufzug ausgestattet, mit dem man zur gemieteten Wohnung kommt, dann ist auch der Fahrstuhl normalerweise mitvermietet.
Es gibt eine Ausnahme:
Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass der Aufzug nur benutzt werden darf, wenn dafür eine besondere Vereinbarung geschlossen wird. Meist wird dann denjenigen Mietern, die berechtigt sind, ein Aufzugschlüssel oder eine Chipkarte ausgehändigt. Nur diese Mieter haben dann einen Anspruch auf Instandhaltung des Aufzugs und (nur ) diese Mieter haben die Betriebskosten für den Fahrstuhl zu zahlen.
Mietminderung bei Einschränkung des Gebrauchs, Ausfall des Aufzugs
Ist der Gebrauch der Mietsache eingeschränkt, dann besteht ein Anspruch auf Mietminderung, § 536 BGB. Das gilt auch für einen Ausfall des Aufzugs - soweit der mitvermietet ist.
Ausfall des Aufzugs, Fahrstuhl defekt - Vermieter führt keine Reparatur durch
In einem Miethaus war der Aufzug ausgefallen. Trotz Kenntnis des Mangels wurde der Fahrstuhl vom Vermieter nicht repariert. Die Mieterin, die im dritten Stock / Obergeschoss wohnte, verlangte eine Mietminderung, der Vermieter lehnte das ab und die Mieterin verklagte den Vermieter.
Keine Reparatur des Aufzugs - Vermieter sagt, dass der Fahrstuhl modernisiert werden soll
Der Vermieter gab an, er wolle den Fahrstuhl im Rahmen einer beabsichtigten Modernisierung austauschen. Es wurde aber keine Modernisierungsankündigung vorgelegt.
Mietminderung bei Ausfall des Aufzugs berechtigt
Der Ausfall des Fahrstuhls, Störungen des Aufzugs, stellen in der Regel einen Mangel dar, den der Vermieter beheben muss, und es besteht ein Anspruch auf Mietminderung.
Nachdem die Klage der Mieterin der Vermieterin zugestellt war, akzeptierte der Vermieter die Mietminderung in Höhe von 10 Prozent.
Klage der Mieterin wegen Ausfall des Aufzugs - Kosten der Klage hat der Vermieter zu zahlen
Es ging in diesem Fall nicht mehr um die Mietminderung an sich, sondern nur noch darum, wer die Kosten der Klage zu tragen hat.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte verurteilte am 11.6.2020 (Az. 10 C 104/19 ) die Vermieterin, die Kosten zu tragen.
Die Vermieterin sei verpflichtet, den Aufzug rund um die Uhr in Betrieb zu halten. Dass sie möglicherweise später den Aufzug austauschen wolle, ändere nichts daran, dass die Mieterin bis dahin eine Mietminderung beanspruchen könne.
Auch eine Modernisierungsankündigung hätte nichts daran geändert, dass bis zum Einbau des neuen Aufzugs eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs der Wohnung bestanden hätte.
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