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Mietminderung wegen Ausfall des Fahrstuhls 

Fällt der Aufzug, Fahrstuhl über eine längere Zeit aus, dann können Mieter eine Mietminderung  beanspruchen.

Ausfall des Aufzugs, Fahrstuhl defekt - Vermieter führt keine Reparatur durch

In einem Miethaus war der Aufzug ausgefallen. Trotz Kenntnis des Mangels wurde der Fahrstuhl vom Vermieter nicht repariert. Die Mieterin, die im dritten Stock / Obergeschoss wohnte, verlangte eine Mietminderung, der Vermieter lehnte das ab und die Mieterin verklagte den Vermieter.

Keine Reparatur des Aufzugs - Vermieter sagt, dass der Fahrstuhl modernisiert werden soll

Der Vermieter gab an, er wolle den Fahrstuhl im Rahmen einer beabsichtigten Modernisierung austauschen. Es wurde aber keine Modernisierungsankündigung vorgelegt.

Mietminderung bei Ausfall des Aufzugs berechtigt

Der Ausfall des Fahrstuhls, Störungen des Aufzugs, stellen in der Regel einen Mangel dar, den der Vermieter beheben muss, und es besteht ein Anspruch auf Mietminderung.

Nachdem die Klage der Mieterin der Vermieterin zugestellt war, akzeptierte der Vermieter die Mietminderung in Höhe von 10 Prozent. 

Klage der Mieterin wegen Ausfall des Aufzugs - Kosten der Klage hat der Vermieter zu zahlen

Es ging in diesem Fall nicht mehr um die Mietminderung an sich, sondern nur noch darum, wer die Kosten der Klage zu tragen hat.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte verurteilte am 11.6.2020 (Az. 10 C 104/19 ) die Vermieterin, die Kosten zu tragen.

Die Vermieterin sei verpflichtet, den Aufzug rund um die Uhr in Betrieb zu halten. Dass sie möglicherweise später den Aufzug austauschen wolle, ändere nichts daran, dass die Mieterin bis dahin eine Mietminderung beanspruchen könne.

Hinweis


Auch eine Modernisierungsankündigung hätte nichts daran geändert, dass bis zum Einbau des neuen Aufzugs eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs der Wohnung bestanden hätte.




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