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Mietpreisbremse in Niedersachsen

Die Landesregierung für Niedersachsen hat eine neue Verordnung für die Mietpreisbremse ab 1.1.2021 erlassen.

Wo gilt die Mietpreisbremse in Niedersachsen?

Ab 1.1.2021 ist gilt die Mieterschutzverordnung mit Mietpreisbremse in

Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Osnabrück, Göttingen, Laatzen, Langenhagen, Lüneburg und auf den Ostfriesischen Inseln.

Mietpreisbremse setzt eine Verordnung der Landesregierung voraus

Der Bundesgesetzgeber hat bestimmt, dass in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Miete für Wiedervemietung von Wohnungen begrenzt ist, § 556 d BGB, bekannt als "Mietpreisbremse". Die Miete darf dann maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, wenn nicht eine der im Gesetz genannten Ausnahmen vorliegt.

Die Landesregierungen prüfen, in welchen Städten der Wohnungsmarkt angespannt ist, und legen dann in einer Verordnung fest, für welche Städte oder Gebiete die Mietpreisbremse gelten soll.

Der Deutsche Mieterbund veröffentlicht für jedes Bundesland die Liste der Städte, in denen die Mietpreisbremse gilt: DMB - Mietpreisbremse

Erste Verordnung der Landesregierung Niedersachsen zur Mietpreisbremse unwirksam

Die Landesregierung in Niedersachsen hatte bereits 2016 eine entsprechende Verordnung erlassen, die Begründung aber nicht gleichzeitig veröffentlicht. Von der Rechtsprechung wurde sie daher als unwirksam angesehen.

Neue Gutachten, neue Verordnung zur Mietpreisbremse in Niersachsen

Die Landesregierung hat vor Erlass der neuen Verordnung überprüfen lassen, wie die Verhältnisse in den Städten sind. Neu hinzugekommen gegenüber der vorherigen Liste ist Laatzen. Hingegen sind Leer und Vechta nicht mehr dabei. Dort habe es in den letzten Jahren erheblichen Neubau gegeben, so dass nicht nur die Mietentwicklung unterdurchschnittlich sei, sondern auch der künftige Bedarf voraussichtlich gedeckt werden könne. 

Verordnung Mietpreispremse Niedersachsen

Neuer Mietvertrag ab 1.1.2021: Miete ist begrenzt

Für alle Mietverträge, die nach dem 1.1.2021 in den genannten Städten abgeschlossen werden, darf die Miete (wenn nicht eine der Ausnahmen vorliegt) nicht höher sein als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Überschreitung der Miete muss vom Mieter gerügt werden. Das muss aber nicht sofort geschehen. Wird innerhalb der ersten 30 Monate die Rüge erhoben, dann kann die überzahlte Miete ab Vertragsbeginn zurückgefordert werden.


Redaktion


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