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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
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Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
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Mietpreisbremse - hohe Miete - Rückzahlung und Senkung der Miete
Liegt ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vor, dann führt dies zur Senkung der Miete für die Zukunft, und Mieter bekommen Geld wegen zu viel bezahlter Miete zurück.
Mietpreisbremse - Verordnung der Landesregierung als Voraussetzung
Die Regelungen über die Mietpreisbremse greifen in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt, wenn die Landesregierung eine entsprechende Verordnung erlassen hat.
Mietpreisbremse gilt für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt
Wiedervermietung einer Wohnung, wenn die Mietpreisbremse gilt
Gilt die Mietpreisbremse, so muss sich die Höhe der Miete in der Regel an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren:
- Die Miete darf dann höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Verstoß gegen die Mietpreisbremse - Urteil zur zulässigen Miete
Ein Münchener Mieter hatte am 15.8.2019 einen Mietvertrag für eine 37 qm große Wohnung bekommen, teilmöbliert, für 1150 €.
Auch bei Berücksichtigung der Teilmöblierung hätte die ortsübliche Miete aber nur 733,19 € betragen.
Nach Zuschlag von 10 % ergab sich eine höchstzulässige Miete von 806,51 €.
Der Mieter, unterstützt vom Mieterverein München, rügte den Verstoß.
Rüge erheben wegen Verstoß gegen die Mietpreisbremse
Mietpreisbremse - überhöhte Miete wird gesenkt, Vermieter muss Miete zurückzahlen
Da der Vermieter zu einer Einigung nicht bereit war kam es zum Prozess.
Das Amtsgericht München entschied am 17.01.2020, (Az. 418 C 21739/19) zugunsten des Mieters. Er muss künftig nur noch 806,51 € zahlen, für die seit der Rüge abgelaufene Zeit bekommt er über 1500 € zurück.
Gegen das Versäumnisurteil wurde kein Einspruch eingelegt, es ist rechtskräftig.
Für Mietverträge, die vor dem 1.4.2020 abgeschlossen worden sind, kann Mietrückzahlung nur für die Zeit ab der Rüge verlangt werden. Für später abgeschlossene Verträge kann auch längstens für 30 Monate rückwirkend die Rückzahlung verlangt werden.
Redaktion
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