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Mietwohnung - Warmwasser muss auch im Sommer fließen

Der Vermieter muss auch im Sommer dafür sorgen, dass Warmwasser in der Wohnung zur Verfügung steht.

Versorgung der Mietwohnung mit Warmwasser als Vertragspflicht im Mietvertrag

Ist die gemietete Wohnung mit einer zentralen Warmwasserversorgung ausgestattet, dann ist der Vermieter verpflichtet, die Warmwasserversorgung durchgehend zur Verfügung zu stellen. Erfüllt der Vermieter diese Pflicht nicht, dann liegt ein Mangel vor:

Mangel in der Wohnung - Warmwasser ist ausgefallen

Mangel an der Wohnung - Anspruch auf Herstellung, Mietminderung

Pflicht zur Versorgung mit Warmwasser besteht für den Vermieter auch im Sommer

Im Winter mag das Bedürfnis nach einem heißen Bad häufiger aufkommen, andererseits besteht gerade nach schweißtreibenden Aktionen im Sommer oft Bedarf, zu duschen, auch mit Warmwasser. Der Vermieter ist daher auch im Sommer verpflichtet, für durchgehende Versorgung mit Warmwasser zu sorgen, soweit notwendig auch z.B. durch rechtzeitige Brennstofffbevorratung.

  • Als Mieterin oder Mieter haben Sie also jedenfalls einen Anspruch auf Betrieb der Warmwasserversorgung.

Urteil: einstweilige Verfügung zur Herstelleung der Warmwasserversorgung

Das Landgericht Fulda (Az. 5 T 200/17) entschied daher am 5.1.2018 zugunsten eines Mieters, der eine einstweilige Verfügung verlangt und dafür Prozesskostenhilfe beantragt hatte.

Hinweis

Ob auch ein Anspruch auf Mietminderung besteht, kann zweifelhaft sein, vor allem wenn sich der Ausfall der Warmwasser auf wenige Tage beschränkt. Manche Gerichte meinen, dann sei das kein erheblicher Mangel, die Mieter könnten sich für ein paar Tage behelfen.



Redaktion


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