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Mülltonnen in Sichtweite der Wohnung - Mietminderung 

Wird der Stellplatz für Mülltonnen vom Vermieter in die Nähe der Wohnung eines Mieters verlegt und ist dieser dann in Sichtweite des Mieters, so ist dies allein kein Grund für eine Mietminderung. 

Stellplatz für Mülltonnen befindet sich im Sichtbereich einer Erdgeschosswohnung

Im Rahmen der Neugestaltung des Hofs einer Wohnanlage, entschied sich der Vermieter für eine Verlegung der Müllstandsfläche. Der neue Standplatz befand sich dann in etwa 10 Meter Entfernung von einer Erdgeschosswohnung.
Der Mieter wollte sich nicht bieten lassen, dass er vom Fenster seiner Wohnung auf die Standfläche für die Mülltonnen schaute, minderte die Miete um 10 Prozent.

Ortstermin des Gerichts - Besichtigung des Stellplatzes für die Mülltonnen

Das Gericht stellte fest, dass es sich zwar um eine optische Beeinträchtigung handele, aber dies sei  zumutbar, so das Amtsgericht Brandenburg (Az: 31 C 156/16). 

Gerade bei Erdgeschosswohnungen hätten Mieter gewisse Beeinträchtigungen hinzunehmen, dies gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko.

Neue Müllstandsfläche - keine erhebliche Ruhestörung oder Geruchsbelästigung nachweisbar

Der Mieter war nicht in der Lage nachzuweisen, dass es durch den neuen Stellplatz für den Hausmüll zu erheblichen Lärm- und Geruchsbelästigungen kommt.
Daher sei die Mietminderung nur wegen der vorhandenen optischen Beeinträchtigung nicht möglich - kleinere Beeinträchtigungen wegen Lärms und eventuellem Geruch seien vom Mieter hinzunehmen.

Hinweis


Mieter sollten eine Mietminderung nicht durch das Einbehalten bzw. Kürzen der Miete durchführen, sondern die Miete immer unter Vorbehalt zahlen, später berechtigte Minderungsbeträge vom Vermieter zurückfordern. 


Redaktion


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