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Nutzung Wohnung als Büro und zum Wohnen - Wohnungsmietvertrag?
Werden Räume, die eine typische Wohnraumausstattung haben, für Büro und Wohnzwecke vermietet, kann ein Wohnungsmietvertrag (Wohnraummietvertrag) vorliegen.
Wesentlicher Unterschied zu einem Gewerbemietvertrag:
- Handelt es sich um einen Wohnungsmietvertrag, dann genießen Mieter den besonderen Schutz des Wohnraummietrechts.
Für Mieter ist es wesentlich zu wissen, welches Recht gilt, besonders wegen des wesentlich stärkeren Kündigungsschutzes für Mieter von Wohnungen.
Nutzungszweck der Wohnung meist im Mietvertrag vereinbart
Für welchen Zweck Räume vermietet werden, bestimmen die Vertragsparteien normalerweise beim Abschluss des Mietvertrages. Aber darauf kommt es nicht unbedingt an, was im Mietvertrag steht - die überwiegende Nutzung entscheidet.
Wohnung, Räume gemietet - Gewerbemietrecht oder Wohnraummietrecht?
Vereinbarung im Mietvertrag zur Nutzung der Wohnung kann unklar sein
Die Vereinbarungen sind aber manchmal unklar, die Angaben beider Vertragsseiten, was vereinbart werden sollte, können gegensätzlich sein.
Das Kammergericht hatte einen Vertrag zu prüfen, der mit "Gewerbemietvertrag" überschrieben war.
Wohnung gemietet, Nutzung auch als Büro - Gewerbemietvertrag oder Wohnraummietvertrag?
Das Berliner Kammergericht (Oberlandesgericht für Berlin) entschied durch Urteil vom 20.6.2019 (Az. 8 U 132/18), es gelte dennoch Wohnraummietrecht. Es war eine üblich ausgestattete zwei-Zimmer-Wohnung vermietet worden und als Vertragszweck war eingetragen "Büro + Wohnnutzung".
- Das Kammergericht urteilte:
Die Überschrift in einem Mietvertrag sei schon nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ein Indiz.
Die geringe Größe und der Zuschnitt der Räume ließen es fernliegend erscheinen, dass überwiegend eine Büronutzung vorgesehen worden sei. Auch seien im Vertrag Verweise auf Vorschriften enthalten, die für Wohnraum gelten.
Mischnutzung der Mietwohnung - im Zweifel handelt es sich um einen Wohnungsmietvertrag
Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Mieter ein Wahlrecht hatte, wie umfangreich er die Räume als Büro nutzen wollte.
- Wenn aber eine überwiegende Büronutzung nicht klar und verbindlich vorgeschrieben und vereinbart werden sollte, der Vertrag Zweifel lasse, sei er als Wohnraummietvertrag zu behandeln
Redaktion
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