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Schlüssel Schließanlage verloren - Schadenersatz vom Mieter - Urteil
Weil ein Mieter einen Schlüssel verloren hatte, tauschte der Vermieter einen Teil der Schließanlage aus, denn es konnte nicht geklärt werden, auf welche Art und Weise der Schlüssel abhanden gekommen war.
- Dadurch war nicht auszuschließen, dass sich Dritte mit dem verlorenen Schlüssel unberechtigt Zugang zum Haus hätten verschaffen können.
Verlust eines Schlüssels für Schließanlage - Schlösser werden ausgetauscht
Für den Austausch eines Teils der Schlösser der Schließanlage entstanden dem Vermieter Kosten in Höhe von 1.266,04 €.
Der Mieter war der Ansicht, dass sich der Vermieter bei seinem Anspruch auf Schadenersatz einen Abzug Neu für Alt anrechnen lassen müsste und zahlte nur 300 Euro.
Schlüsselverlust - Abzug Neu für Alt, wenn nur Teile einer Schließanlage erneuert werden
Dieser Ansicht folgte das Landgericht Berlin nicht (Az. 63 S 112/16).
- Der Abzug "Neu für Alt" sei nur in den Fällen zulässig, in denen der Vermieter tatsächlich einen Vorteil durch die Erneuerung einer alten gegen eine neue Sache erziele:
Abzug Neu für Alt im Mietrecht - Schadenersatz des Mieters geringer - Durch den Austausch nur von Teilen einer Schließanlage würde aber weder die Nutzbarkeit verbessert, noch würde sich durch den vorgenommenen Teilaustausch die Restnutzungsdauer der gesamten Schließanlage erhöhen.
Bei einer irgendwann ggf. notwendigen Erneuerung der gesamten Anlage sei auch nicht davon auszugehen, dass sich die teilweise ausgetauschten Schlösser wieder verwenden ließen, da die 20 Jahre alte Anlage nur entsprechend dem damals gültigen technischen Standard hergerichtet wurde.
Verlorener Schlüssel - Vermieter tauscht, erneuert Schließanlage, Schadenersatz des Mieters
Anders wäre es, wenn eine komplette Schließanlage wegen des Schlüsselverlusts hätte ausgetauscht werden müssen - dann ist davon auszugehen, dass ein Abzug Neu für Alt (Urteil Landgericht Bonn, Az. 7 O 425/03) möglich ist.
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Redaktion
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