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Abzug Neu für Alt im Mietrecht - Schadenersatz des Mieters geringer

Der „Abzug neu für alt“ bedeutet im Mietrecht, dass der Vermieter durch einen vom Mieter zu leistenden Schadenersatz für die Erneuerung einer Sache nicht besser dastehen soll als vor dem Schaden.

Berechnung eines Schadenersatzanspruches unter Berücksichtigung des Abzugs Neu für Alt

Sollen Mieter Schadenersatz zahlen, dann bestimmt das Alter einer beschädigten, zu erneuernden Sache die Höhe des Schadenersatzes.

  • Ein vom Mieter zu leistender Schadenersatz wird durch das Alter einer Sache geringer.
    In diesen Fällen ist nur der Zeitwert einer beschädigten Sache (im Fall einer erforderlichen Erneuerung) als Schadenersatz zu zahlen, es ist der Abzug Neu für Alt vorzunehmen. 

Abzug Neu für Alt - wirtschaftliche Lebensdauer von Sachen, Gegenständen

Sehr wichtig für die Berechnung des Abzugs "Neu für Alt" ist daher die jeweils anzusetzende "Lebensdauer" für eine beschädigte Sache und das Alter, also wann wurde eine Sache angeschafft?

  • Den Nachweis über den Zeitpunkt der Anschaffung hat der Vermieter zu führen.

Abzug Neu für Alt - Mieter haben oft einen geringeren Schadenersatz zu zahlen

Der Abzug "neu für alt" ist vom Vermieter hinzunehmen, weil durch den Austausch einer ganzen Sache für Vermieter eine Wertverbesserung entsteht. Der Zeitwert ist maßgeblich:
Mieter hat Schaden verursacht - wie Zeitwert einer Sache berechnen? 

​​​​​​​Abzug neu für alt - Vorschlag des Vermieters, jeder zahlt die Hälfte

Man kann sich mit dem Vermieter auch einvernehmlich einigen.

  • Die häufig von der Vermieterseite vorgeschlagene Einigung, jeder zahlt die Hälfte ist für Mieter aber oft nicht günstig, weil ein geringerer Schadenersatz zu zahlen wäre, sollte daher immer geprüft werden.
  • Ist die wirtschaftliche Lebensdauer einer beschädigten Sache, zu erneuernden Sache überschritten, dann haben Vermieter keinen Anspruch mehr auf die Zahlung von Schadenersatz.

Abzug Neu für Alt - Vermieter will keine gütliche Einigung über den Schadenersatz

Kommt es zu keiner Einigung mit dem Vermieter und dann wegen der Höhe des Schadenersatzes sogar zum Streit vor Gericht, dann wird meist ein Gutachter mit der Wertermittlung (wirtschaftlicher Restwert) der beschädigten Sache beauftragt.

Schaden vom Mieter verursacht - ist es tatsächlich ein vom Mieter zu ersetzender Schaden?

Bei einem Schaden, den der Mieter verursacht haben soll, ist immer zu prüfen, ob die Grenze des vertragsgemäßen, normalen Gebrauchs überschritten ist,

Reparatur einer beschädigten Sache - kein Abzug "Neu für Alt" für Mieter

Wird nur die Reparatur einer vom Mieter beschädigten Sache vorgenommen, so gibt es keinen Abzug "neu für alt", den sich der Vermieter anrechnen lassen muss. Der Mieter hat dann normal übliche Reparaturkosten zu zahlen, diese Kosten dem Vermieter zu erstatten. 

Schadenersatzforderung des Vermieters für vom Mieter beschädigten Bodenbelag - Beispiel
Ein häufiger Streitpunkt ist die Beschädigung eines Teppichbodens:

Beispiel


Ein Mieter bezog eine Wohnung mit einem neuen Teppichboden. Nach 5 Jahren endet das Mietverhältnis. Bei der Wohnungsrückgabe wird festgestellt, dass der Teppichboden durch Brandflecken beschädigt ist, der Mieter für diese verantwortlich ist.
Mieter und Vermieter stimmen darin überein, dass die wirtschaftliche Lebensdauer des verlegten Teppichbodens 10 Jahre beträgt, wegen der Brandflecken der Boden aber ausgetauscht werden muss. 

  • Der Vermieter hat Anspruch auf ein einheitliches Erscheinungsbild des Bodenbelags. 
  • Das lässt sich in der Regel nicht mit einer Reparatur, Austausch eines Teils des Bodens erreichen - der Bodenbelag muss meist erneuert werden. 

Berechnung Zeitwert, Abzug Neu für Alt - Beispiel für beschädigten Bodenbelag

Man einigt sich darauf, dass der Bodenbelag in gleicher Güte und Qualität neu verlegt wird, die Rechnung beträgt 2.000 Euro.

Die Lebensdauer des Teppichs wurde einvernehmlich auf 10 Jahre festgelegt:

- Der Mieter hat in diesem Beispiel dem Vermieter 1.000 Euro als Schadenersatz zu zahlen, also 50% der angefallenen Kosten, da der ersetzte Teppichboden bereits 5 Jahre in der Wohnung lag,

  • die Hälfte seiner wirtschaftlichen Lebensdauer hinter sich hat - für diese Zeit ist kein Schadenersatz vom Mieter zu zahlen, damit also nur 50 Prozent für die restliche wirtschaftliche Lebensdauer.

Der neue Fußbodenbelag hat jetzt wieder eine Nutzungsdauer von ca. 10 Jahren. Deshalb genügt in solchen Fällen immer die anteilige Zahlung eines Schadens, in unserem Beispiel die Hälfte der Kosten als Ausgleich an den Vermieter.

Urteil: Schaden in Wohnung an Laminat und Teppichboden.

Auch bei Malerarbeiten kann ein Abzug Neu für Alt möglich sein

Für Malerarbeiten kann ggf. auch ein Abzug Neu für Alt in Frage kommen:
Schadenersatz für andersfarbig gestrichene Wohnungseingangstür.

Hinweis


Eine Schadenersatzforderung des Vermieters sollte der Haftpflichtversicherung gemeldet werden. Mietsachschäden können gemäß Versicherungsbestimmungen von der Haftpflichtversicherung gedeckt sein und reguliert werden. 



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