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Ratgeber Untervermietung
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Schaden in Wohnung an Laminat und Teppichboden - Schadenersatz
Schäden am Laminat und / oder einem Teppichboden, müssen nach einer langen Mietzeit bzw. nach einer langen Nutzung oft gar nicht als Schadenersatz gegenüber dem Vermieter vom Mieter bezahlt werden.
Vermieter will Schadenersatz wegen vom Mieter verursachter Schäden am Bodenbelag
Nach Beendigung eines seit 14 Jahren bestehenden Mietverhältnisses wollte ein Vermieter wegen Beschädigungen am Bodenbelag Schadenersatz vom ehemaligen Mieter bekommen.
Der Laminatboden der Wohnung sei durch Einkerbungen beschädigt, der Teppichboden habe zahlreiche Verfärbungen. Der Vermieter klagte vor dem AG Wiesbaden auf Schadenersatz.
Schaden am Bodenbelag der Mietwohnung - kein Schadenersatz wegen langer Nutzungsdauer
Das Gericht stellte fest, dass das Laminat von einfacher Qualität sei, der Laminatboden nach 14 Jahren Nutzungsdauer keinen wirtschaftlichen Wert mehr habe - Verschleißerscheinungen seien vom Vermieter hinzunehmen.
Selbst wenn man die Einkerbungen als Schaden ansehen wollte, müsse ein Abzug "Neu für Alt" vorgenommen werden, wodurch sich ein Anspruch auf Schadenersatz auf 0 reduzieren würde:
Abzug Neu für Alt im Mietrecht - Schadenersatz des Mieters geringer.
Schaden am Teppichboden Mietwohnung - kein Schadenersatz wegen langer Nutzungsdauer
Auch die Verfärbungen am Teppichboden seien kein zu ersetzender Schaden, da dieser nach einer solch langen Mietdauer ebenfalls keinen wirtschaftlichen Wert mehr habe - die Verfärbungen seien als gewöhnliche Abnutzungserscheinungen anzusehen:
Wohnungsrückgabe - kein Schadenersatz für normale Abnutzung
Lange Mietdauer - normale Abnutzungen zählen zur Instandhaltungspflicht des Vermieters
Gewöhnliche Abnutzungen fallen nach einer solch langen Mietdauer sowieso an. Solche "Sowiesokosten" (z.B. Abschleifen und Grundieren einer Holztreppe) seien gewöhnliche Instandhaltungsmaßnahmen, die der Vermieter nach einer solch langen Mietzeit zu tragen habe.
- Das AG Wiesbaden (Az. 93 C 2206/18) lehnte die geltend gemachten Ansprüche insgesamt ab, der Vermieter ging in Berufung.
Ohne Erfolg - das LG Wiesbaden (Az. 3 S 31/19) bestätigte durch Beschluss vom 28.05.2019 die Entscheidung des Amtsgerichts.
Redaktion
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