Musterbriefe, Mustervorlagen
Registrierte Nutzer haben kostenlosen Zugriff auf alle
- Musterbriefe
- Protokolle
- Tabellen
- Checklisten
- Musterverträge
​​​​​​​eBooks
Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
Leseproben und Bestellung:
​​​​​​​eBook Reader sind kostenlos erhältlich.
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite​​​​​​​
Anwalt finden
Wohnungsrückgabe - kein Schadenersatz für normale Abnutzung
Der Vermieter kann nach Rückgabe der Wohnung keinen Schadenersatz verlangen wenn Verschlechterungen der Mietwohnung auf eine normale Abnutzung während der Mietzeit zurückgehen.
Am Ende eines Mietvertrages versuchen manche Vermieter trozdem für normale Abnutzungen Schadenersatzansprüche durchzusetzen.
- Grundsätzlich ist es so, dass Mieter Schäden ersetzen müssen, wenn sie dafür verantwortlich sind.
- Trotzdem ist nicht immer Schadenersatz zu zahlen:
Schadenersatz an Vermieter nicht immer zu zahlen
Wohnungsrückgabe - Vermieter klagt auf Schadenersatz wegen angeblicher Schäden
Vor Gericht wurde ein Streit verhandelt, in dem der Vermieter zahlreiche vom Mieter verursachte Schäden geltend machte und daher Schadenersatz forderte.
- Die Wohnung wurde unrenoviert an den Vermieter zurückgegeben, da die Renovierungsvereinbarung zu den Schönheitsreparaturen unwirksam war.
Es handelte sich um die Klausel, dass die Wohnung bei Auszug "neu tapeziert zu übergeben" sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dadurch die Renovierungsverpflichtung insgesamt unwirksam:
Vertragsklauseln über Renovierungspflicht Schönheitsreparaturen des Mieters oft unwirksam
Wohnungsrückgabe - Vermieter will Schadenersatz für in der Wohnung vorhandene Schäden
Wegen nach Ansicht des Vermieters vorhandener Beschädigungen der Wohnung verlangte dieser 22.650,74 € von dem inzwischen ausgezogenen Mieter.
Die Wohnung war um 1970 errichtet und vom Vermieter im Wesentlichen nicht erneuert worden.
Das Parkett war fast 50 Jahre alt, auch später eingebaute Kunststofffenster schon seit 30 Jahren in der Wohnung.
Der Mieter hatte 15 Jahre dort gewohnt. Der Mieter wehrte sich gegen die Schadenersatzforderung seines bisherigen Vermieters.
Feststellung eines Schadens wegen angeblich vom Mieter verursachter Schäden
Die vom Vermieter angegebenen Schäden wurden von einem vom Gericht beauftragten Sachverständigen überprüft, er kam auf einen Aufwand von etwa 10.000 €.
Vertragsgemäße Nutzung der Wohnung führt zu keinem Schadenersatz für Mieter
Das Amtsgericht Gießen Urteil vom 11.12.2018, Az. 39 C 53/17 wies die Klage auf Schadenersatz ab. Es kam zu dem Ergebnis, dass dem Vermieter überhaupt kein Schadenersatzanspruch zusteht:
- Es handle sich insgesamt, auch nach den Feststellungen des Sachverständigen, um altersentsprechende Abnutzung aufgrund eines vertragsgemäßen Gebrauchs.
- Für solche habe der Mieter nach dem Gesetz nicht einzustehen.
Lesetipps zum Thema
Redaktion
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: