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Wohnungsrückgabe - kein Schadenersatz für normale Abnutzung
Der Vermieter kann nach Rückgabe der Wohnung Schadenersatz nicht verlangen für Verschlechterungen der Mietwohnung, die auf eine normale Abnutzung während der Mietzeit zurückgehen.
Am Ende eines Mietvertrages, bei Rückgabe der Wohnung, versuchen manche Vermieter, Schadenersatzansprüche durchzusetzen.
- Grundsätzlich ist es so, dass der Mieter Schäden ersetzen muss,
aber nur wenn er für sie verantwortlich ist:
Schadenersatz an Vermieter nicht immer zu zahlen
Wohnungsrückgabe - Vermieter will Schadenersatz für vom Mieter verursachte Schäden
Wegen angeblicher Beschädigungen der Wohnung verlangte ein Vermieter 22.650,74 € von dem inzwischen ausgezogenen Mieter. Die Wohnung war um 1970 errichtet und vom Vermieter im Wesentlichen nicht erneuert worden.
Das Parkett war fast 50 Jahre alt, auch später eingebaute Kunststofffenster schon seit 30 Jahren in der Wohnung.
Der Mieter hatte 15 Jahre dort gewohnt. Rollladengurte waren gerissen, und an einigen Innentüren gab es kleine Abplatzungen am Furnier. Der Mieter wehrte sich gegen die Schadenersatzforderung.
Die Wohnung wurde unrenoviert an den Vermieter zurückgegeben, da die Renovierungsvereinbarung zu den Schönheitsreparaturen unwirksam war.
Es handelte sich um die Klausel, dass die Wohnung bei Auszug "neu tapeziert zu übergeben" sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dadurch die Renovierungsverpflichtung insgesamt unwirksam:
Vertragsklauseln über Renovierungspflicht Schönheitsreparaturen des Mieters oft unwirksam
Urteil: Feststellung eines Schadens wegen angeblich vom Mieter verursachter Schäden
Das Amtsgericht Gießen (Urteil vom 11.12.2018 Az. 39 C 53/17) wies die Klage auf Schadenersatz ab.
Die vom Vermieter angegebenen Schäden wurden von einem Sachverständigen überprüft, er kam auf einen Aufwand von etwa 10.000 €.
- Aber das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass dem Vermieter überhaupt kein Schadenersatzanspruch zusteht:
Es handle sich insgesamt, auch nach den Feststellungen des Sachverständgen, um altersentsprechende Abnutzung aufgrund eines vertragsgemäßen Gebrauchs.
Für solche habe der Mieter nach dem Gesetz nicht einzustehen.
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Redaktion
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