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Wohnungsrückgabe - kein Schadenersatz für normale Abnutzung

Der Vermieter kann nach Rückgabe der Wohnung keinen Schadenersatz verlangen wenn Verschlechterungen der Mietwohnung auf eine normale Abnutzung während der Mietzeit zurückgehen.

Am Ende eines Mietvertrages versuchen manche Vermieter trozdem für normale Abnutzungen Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Wohnungsrückgabe - Vermieter klagt auf Schadenersatz wegen angeblicher Schäden

Vor Gericht wurde ein Streit verhandelt, in dem der Vermieter zahlreiche vom Mieter verursachte Schäden geltend machte und daher Schadenersatz forderte.

  • Die Wohnung wurde unrenoviert an den Vermieter zurückgegeben, da die Renovierungsvereinbarung zu den Schönheitsreparaturen unwirksam war.
Hinweis


Es handelte sich um die Klausel, dass die Wohnung bei Auszug "neu tapeziert zu übergeben" sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dadurch die Renovierungsverpflichtung insgesamt unwirksam:
Vertragsklauseln über Renovierungspflicht Schönheitsreparaturen des Mieters oft unwirksam

Wohnungsrückgabe - Vermieter will Schadenersatz für in der Wohnung vorhandene Schäden

Wegen nach Ansicht des Vermieters vorhandener Beschädigungen der Wohnung verlangte dieser 22.650,74 € von dem inzwischen ausgezogenen Mieter.

Die Wohnung war um 1970 errichtet und vom Vermieter im Wesentlichen nicht erneuert worden.
Das Parkett war fast 50 Jahre alt, auch später eingebaute Kunststofffenster schon seit 30 Jahren in der Wohnung.
Der Mieter hatte 15 Jahre dort gewohnt. Der Mieter wehrte sich gegen die Schadenersatzforderung seines bisherigen Vermieters.

Feststellung eines Schadens wegen angeblich vom Mieter verursachter Schäden

Die vom Vermieter angegebenen Schäden wurden von einem vom Gericht beauftragten Sachverständigen überprüft, er kam auf einen Aufwand von etwa 10.000 €.

Vertragsgemäße Nutzung der Wohnung führt zu keinem Schadenersatz für Mieter

Das Amtsgericht Gießen Urteil vom 11.12.2018, Az. 39 C 53/17 wies die Klage auf Schadenersatz ab. Es kam zu dem Ergebnis, dass dem Vermieter überhaupt kein Schadenersatzanspruch zusteht:

  • Es handle sich insgesamt, auch nach den Feststellungen des Sachverständigen, um altersentsprechende Abnutzung aufgrund eines vertragsgemäßen Gebrauchs.
  • Für solche habe der Mieter nach dem Gesetz nicht einzustehen.



Redaktion


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