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Schönheitsreparaturen - unwirksame Regelungen im Mietvertrag
Nicht jede Regelung im Mietvertrag, die den Mieter zur Renovierung seiner Wohnung verpflichten soll, ist unwirksam.
Aber viele gebräuchliche AGB-Klauseln in den Mietverträgen sind es.
Wir nennen nachfolgend nur einige Beispiele, weil in früheren Jahren immer neue Klauseln erdacht bzw. formuliert wurden, und auch in neuen Mietverträgen Vermieter immer wieder neue Formulierungen verwenden, die es neu zu überprüfen gilt.
Die Rechtsprechung beschäftigt sich ständig mit solchen Klauseln im Einzelfall. Der Bundesgerichtshof kann Klauseln auch allgemein für unwirksam erklären.
Beispiele für unwirksame Klauseln zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag
Unwirksam sind zum Beispiel Klauseln, die folgende Formulierungen enthalten:
- Zu den Schönheitsreparaturen gehört das Weißen von Decken und Wänden
- Fenster und Türen sind innen und außen zu lackieren
Renovierung - Müssen Mieter die Außenseite der Fenster streichen? - Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen durch einen Fachhandwerker durchführen zu lassen.
Fachhandwerkerklausel ist unwirksam - Schönheitsreparaturen sind spätestens nach drei bzw. fünf Jahren durchzuführen.
starre Fristen sind unwirksam (Fristenregelung) - Gerichtlich überprüft und für unwirksam erklärt:
Der Mieter übernimmt die Wohnung in folgendem Zustand: In allen Räumen Rauhfaser (Wand & Decke), Tapeten in neutralem Farbton neu gestrichen, alle Heizkörper, Innentüren, Türrahmen in neutralen Farbtönen neu lackiert. Nassräume über Fliesen gestrichen.
Der Mieter verpflichtet sich, bei seinem Auszug die Wohnung in dem beschriebenen Zustand zurückzugeben.
Schönheitsreparaturen, Klausel: Wohnung ist frisch zu renovieren - Der Mieter hat die Wohnung so zu renovieren wie sie zum Einzug übergeben worden ist.
Abweichen von der bisherigen Ausführungsart - usw.
- Achtung:
Durch den sogenannten Summierungseffekt können auch wirksame Klauseln durch andere damit zusammenhängende Regelungen unwirksam werden:
Mietvertrag - AGB-Klauseln können in der Summierung unwirksam sein - Lassen Sie sich fachkundig beraten, die im Mietvertrag stehende Vereinbarung zu den Schönheitsreparaturen prüfen.
Ist die Klausel in Ihrem Mietvertrag unwirksam, bedeutet das, dass Sie nicht zu renovieren brauchen - dies ist dann die Pflicht des Vermieters.
Allerdings:
Haben Sie selbst in der Wohnung stark farbige Anstriche angebracht, dann kann sich daraus, trotz einer unwirksamen Renovierungsklausel, ausnahmsweise doch eine Verpflichtung für die Ausführung von Schönheitsreparaturen ergeben:
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Tipp:
Eine zum Einzug unrenoviert übergebene Wohnung führt zu keiner Pflicht für die Ausführung von Schönheitsreparaturen, auch wenn die Klausel im Mietvertrag wirksam wäre:
Einzug, Übernahme unrenovierte Mietwohnung - keine Renovierung
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