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Renovierung der Mietwohnung - Vereinbarung mit Vermieter
Sie können mit Ihrem Vermieter eine Vereinbarung über Renovierungsarbeiten schließen.
Dies bietet sich im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung gegebenenfalls auch dann an, wenn die im Mietvertrag enthaltene Regelung möglicherweise nicht wirksam ist, der Vermieter die Arbeiten machen muss
Oder es entsteht am Ende des Mietvertrags Bedarf für eine gütliche Regelung / Vereinbarung über die Schönheitsreparaturen. Dies kann z.B. bei einer Vorabnahme besprochen und vereinbart werden.
Solche Einzelvereinbarungen sind wirksam - Sie selbst können daraus Ansprüche ableiten, umgekehrt können sich daraus auch Verpflichtungen ergeben.
Grundsätzlich gilt: Was in Ihrer Vereinbarung nicht ausdrücklich und klar geregelt wird, kann neuen Streit bringen.
Fehlt es an einer klaren Vereinbarung, dann kann nur verlangt werden, dass die Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden.
Unwirksame Vereinbarung über die Renovierung, Schönheitsreparaturen
Handelt es sich um den Fall dass der Vermieter während des laufenden Mietvertrags verpflichtet ist die Renovierung auszuführen, so kann es sein, dass der Vermieter nur eine einfache Art der Renovierung schuldet, Sie aber eine aufwändigere Ausführung wünschen.
Dann kann z.B. geregelt werden, wer welche Arbeiten ausführt, oder ob die eine Seite der anderen Seite Geld zum Ausgleich einer höherwertigen Renovierung gibt.
Regelung über Renovierung im Zusammenhang mit Modernisierung oder Instandsetzung
Oft entsteht ein Regelungsbedarf auch im Zusammenhang mit Instandsetzungsarbeiten oder Modernisierungsarbeiten des Vermieters.
Wenn Sie eine Vereinbarung über Renovierungsarbeiten abschließen wollen - oder Ihr Vermieter das wünscht, sollten Sie sich zuvor fachkundig beraten lassen, ob wirksame mietvertragliche Vereinbarungen bisher vorhanden sind, und worauf Sie besonders achten müssen.
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