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Kratzer, Beschädigungen am Parkett - Schadenersatz vom Mieter?

Werden Beschädigungen, z.B. Kratzer an einem Parkettboden festgestellt, dann stellt sich immer die Frage, in welchen Fällen Mieter verantwortlich sind, Schadenersatz leisten müssen. Gerade bei Kratzern im Parkettboden ist zu klären, was ist eine Beschädigung, was ist eine normale Abnutzung? Und die Frage, wie wird der Schadenersatz berechnet, wenn Mieter für den Schaden am Parkettboden verantwortlich sind?

Kratzer im Parkett, im Holzboden - Mieter soll Kosten für Schleifen und Versiegeln zahlen

Steht die Rückgabe der Wohnung bevor, dann kommt es im Rahmen der Übergabe der Wohnung vor, dass Vermieter ihren Mieter für Kratzer im Parkett verantwortlich machen wollen, Schadenersatz fordern.

Ob die Forderung des Vermieters berechtigt ist, muss eingehend geprüft werden.

Leichte Kratzer im Parkettboden der Wohnung gelten als eine normale Abnutzung

Leichte Kratzer im Boden entsprechen oft einem vertragsgemäßem Gebrauch der Wohnung, einer normalen Abnutzung: 
Wohnungsrückgabe - kein Schadenersatz für normale Abnutzung

Insbesondere wenn der Vermieter die Tierhaltung erlaubt hatte, können auch kleinere Kratzspuren zur normalen Abnutzung gehören. Bei größeren Tieren und hochwertigen Böden können die Mieter aber besondere Sorgfaltspflichten haben.
Urteil: Hundesocken für Labrador gefordert.

  • Sie sollten den Zustand - Größe, Tiefe etwaiger Kratzspuren und Verteilung im Raum gut dokumentieren, z.B. durch gute Fotos und einen Zeugen, der ggf. bestätigt, dass der Zustand auf den Fotos der Realität entsprach. Ist der Boden lackiert, lässt sich das nicht mehr feststellen!

Schleif und Versiegelungsarbeiten am Parkettboden sollen Schönheitsreparaturen sein

Schleif- und Versiegelungsarbeiten zählen nicht zu den von Mietern auszuführenden Schönheitsreparaturen.

Schleifen und Versiegeln eines Parkettbodens ist die Angelegenheit des Vermieters, wenn die Wohnung von Seiten des Vermieters mit Parkett ausgestattet war.

  • Auch die in einem Mietvertrag enthaltene Regelung, dass Mieter das Abschleifen und Versiegeln des Bodens als Schönheitsreparatur übernehmen müssen, ist unwirksam!
  • Mieter sollten auch immer prüfen, ob die im Mietvertrag enthaltene Regelung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen wirksam ist: 
    ​​​​​​​Schönheitsreparaturen - unwirksame Regelungen im Mietvertrag

​​​​​​​Kratzer im Parkett werden als Schaden im Rückgabeprotokoll der Wohnung aufgeführt

Sind Kratzer im Parkett als zu behebende Mängel im Rückgabeprotokoll aufgeführt, so sollten Mieter immer prüfen, ob die notierten Mängel tatsächlich in ihren Verantwortungsbereich fallen.

  • Ein Ãœbergabeprotokoll für eine Wohnungsabnahme, Rückgabe der Mietwohnung, müssen Mieter nicht unterschreiben:
    Das Übergabeprotokoll bei Rückgabe der Mietwohnung
  • Wurde das Ãœbergabeprotokoll mit dem Inhalt unterschrieben, dass über die Feststellung, das der Boden wegen Kratzern geschliffen und versiegelt werden muss, Einverständnis besteht, dann sind in der Regel entstehende Kosten vom Mieter nur anteilig zu übernehmen - siehe weiter unten in diesem Beitrag.

Beschädigungen des Parkettbodens durch Mieter können zum Schadenersatz führen

Nur eine Ã¼bermäßige, nicht vertragsgemäße Nutzung des Parkettbodens kann dazu führen, dass der Vermieter einen Schaden geltend machen kann, der Vermieter Anspruch auf Schadenersatz hat.

  • Eine übermäßige Abnutzung kann zum Beispiel durch Haustiere geschehen, die starke Kratzer im Boden verursacht haben, oder z.B. auch durch Brandflecken. 

Mieter ist verantwortlich für Schaden am Parkettboden - Kosten für Schleifen und Versiegeln

Ist eine Reparatur möglich, so haben Mieter die Reparaturkosten zu tragen.

In solchen Fällen kommt es dann auch immer darauf an, ob z.B. durch Schleifen und Versiegeln der Schaden behoben werden kann, oder weitere Maßnahmen erforderlich sind. 

Kratzer im Parkett hat Mieter verursacht - Schadenersatz für Schleifen und Versiegeln

Ist eine Behebung des Schadens durch Schleifen und Versiegeln möglich, dann haben Mieter nur anteilige Kosten für solche Arbeiten zu zahlen.

​​​​​​​Für Schleif- und Versiegelungsarbeiten müssen Vermieter einen Abzug von den entstehenden Kosten hinnehmen, können nicht die gesamten Kosten verlangen, siehe weiter unten in diesem Beitrag.

  • Es kommt bei diesen Arbeiten zum Abzug Neu für Alt, 
    je länger Schleif- und Versiegelungsarbeiten zurückliegen, desto geringer ist der Schadenersatz für Mieter - dieser kann bei lange zurückliegenden Schleif- und Versiegelungsarbeiten dann 0 Euro betragen.

    Nach wie viel Jahren wird ein Parkettboden in der Regel geschliffen und versiegelt?

    Im Allgemeinen geht man davon aus, dass ein Parkettboden in normal benutzten Räumen nach 12 bis zu 15 Jahren Nutzungsdauer neu geschliffen und versiegelt werden sollte. 

    • Handelt es sich um normale Abnutzungsspuren im Rahmen eines normalen Gebrachs der Mietsache, dann muss der Vermieter diese Kosten insgesamt übernehmen.  

    ​​​​​​​Parkettschaden - Berechnung Schadenersatz für Schleifen und Versiegeln - Abzug Neu für Alt

    Vom Vermieter ist nachzuweisen, wann der Boden zuletzt abgeschliffen und versiegelt wurde. Wäre der Boden in einem normal genutzten Raum z.B. das letzte Mal vor 15 Jahren geschliffen und versiegelt worden, dann kann der Schadenersatz, wegen des Abzugs "Neu für Alt", 0 Euro betragen. 

    • Es kann aber in Ausnahmefällen sein, dass ein Schleifen des Parkettbodens erst nach ca. 20 Jahren in Frage kommt, wenn dieser in einem Raum verlegt ist, der wenig genutzt wird - dann wäre bei 20 Jahren oder weiter zurückliegend kein Schadenersatz mehr zu zahlen.
    Beispiel


    Der Boden in einem Zimmer mit 25 m² wurde nachweislich vor 10 Jahren zuletzt abgeschliffen und versiegelt.

    Mieter und Vermieter einigen sich auf die wirtschaftliche Lebensdauer der Schleif- und Versiegelungsarbeiten von 12 Jahren.

    Es kann wie folgt gerechnet werden:

    Die restliche Lebensdauer beträgt 2 Jahre = 2 Zwölftel

    Kosten der Arbeiten insgesamt je m² 48 € ergibt an Kosten: 25 x 48 = 1.200 Euro

    Es kann dann wie folgt gerechnet werden:

    Zeitwert = 2 Jahre Restnutzungsdauer mal 1.200 € (Betrag inklusive aller Kosten) = 2.400 €

    geteilt durch 12 Jahre wirtschaftliche Lebensdauer,

    ergibt 200 Euro zu zahlenden Schadenersatz.

    Beschädigtes Parkett, Neuverlegung - Schadenersatz entspricht nicht dem Neuwert

    Für einen vom Mieter zu verantwortenden Schaden, der zu einer Erneuerung des Bodens führt, muss der Mieter nicht 100 Prozent der Kosten für ein älteres Parkett übernehmen.

    Bei Parkettboden geht man von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Lebensdauer von rund 40 Jahren aus:
    ​​​Tabelle wirtschaftliche Lebensdauer - Schadenersatz bei Neu für Alt

    Je älter das Parkett, desto geringer eine Schadenersatzzahlung für Mieter - diese kann, bei einem alten Parkettboden,  0 Euro betragen

    Schadenersatz wegen Austausch, Erneuerung des Parkettbodens auf Grund einer Beschädigung

    Ist wegen starker Beschädigungen eine Erneuerung, Austausch des Parketts erforderlich, dann kommt es immer auf das Alter des in der Wohnung verlegten Bodens für die Berechnung des Schadenersatzes an. Der Vermieter hat auch hier den Nachweis über das Alter des Bodens zu führen.

    Beispiel


    Der Boden in einem Zimmer mit 25 m² muss erneuert werden, der Boden wurde nachweislich vor 10 Jahren verlegt.

    Mieter und Vermieter einigen sich für die wirtschaftliche Lebensdauer des vorhandenen Parkettbodens auf 30 Jahre.

    Es kann wie folgt gerechnet werden:

    Die restliche Lebensdauer beträgt 20 Jahre = 20 Dreißigstel

    Kosten der Arbeiten insgesamt je m² 120 € ergibt an Kosten: 25 x 120 = 3.000 Euro

    Es kann dann wie folgt gerechnet werden:

    Zeitwert = 20 Jahre Restnutzungsdauer mal 3.000 € (Betrag inkl. aller Kosten) = 60.000 €

    geteilt durch 30 Jahre wirtschaftliche Lebensdauer,

    ergibt 2.000 Euro zu zahlenden Schadenersatz.

      Mietsachschaden - Schaden am Parkettboden der Haftpflichtversicherung melden

      Schaden in jedem Fall der Haftpflichtversicherung mitteilen. Sind Mietsachschäden eingeschlossen, dann ist es möglich, dass die Versicherung den Schaden regelt.



      Redaktion


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